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Entschuldigungsgrund

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 Ta 253/09 vom 18.06.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld, Terminsvertreter
Stichwort:Entschuldigungsgrund
Leitsatz:Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Ob dies aus der Weigerung des Vertreters, über den Abschluss eine unwiderruflichen Vergleiches in dem Termin zu entscheiden, geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 Ta 253/09



OLG-HAMM – Urteil, 4 U 217/08 vom 02.04.2009

Rechtsgebiete:UWG, ZPO
Stichwort:Entschuldigungsgrund
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 4 U 217/08

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 731/08 vom 02.10.2008

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Verletzung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, akute Erkrankung, Verwerfung des Einspruchs, unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung, Reiseunfähigkeit, keine Diagnose, ärztliches Attest, Überprüfungspflicht
Stichwort:Entschuldigungsgrund
Leitsatz:Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruchs nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 731/08

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 288/08 vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Wiedereinsetzung, Belehrung, Kausalität, Ursächlichkeit
Stichwort:Entschuldigungsgrund
Leitsatz:1. Eine Wiedereinsetzung entsprechend §§ 239 Abs. 3, 44, 45 StPO scheidet aus, wenn das Fehlen der auf der Ladung des Angeklagten zum Berufungshauptverhandlungstermins erforderlichen Hinweise (323 StPO) nicht ursächlich für die Säumnis war.

2. Eine Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn die erhobenen Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen und eine Sachrüge nicht erhoben wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 288/08


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