JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entschuldigung
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufungsverwerfung, Entschuldigung, Zurückweisung |
| Stichwort: | Entschuldigung |
| Leitsatz: | 1. Nach vorangegangener Aufhebung eines die Berufung des Angeklagten wegen Nichterscheinens verwerfenden Urteils durch das Revisionsgericht darf eine - nach der Rechtsprechung trotz § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO an sich zulässige - erneute Berufungsverwerfung nur erfolgen, wenn der Angeklagte mit der Ladung auf diese Ausnahme vom Gesetzeswortlaut hingewiesen worden war. 2. Ein Angeklagter muss nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gericht fahren, wenn ihm ein Verwandter versprochen hat, ihn mit dem PKW dorthin zu bringen, es sei denn, er musste an der Zuverlässigkeit der vereinbarten Mitfahrt zweifeln. Auf die Möglichkeit einer nach unerwartetem Ausbleiben des PKW-Fahrers spontan anzutretenden weiten und kostspieligen Taxifahrt zum Gericht darf der Angeklagte nur verwiesen werden, wenn er diese Fahrt bezahlen konnte. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ss 101/09 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufungsverhandlung, Entschuldigung, Fernbleiben |
| Stichwort: | Entschuldigung |
| Leitsatz: | Auf ein etwaiges späteres Erscheinen eines mit einer völlig unzureichenden Entschuldigung der Verhandlung ferngebliebenen Angeklagten muss das Berufungsgericht grundsätzlich nicht warten. Jedenfalls wenn nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte unterwegs zum Gericht ist, besteht auch kein Anlass für einen gerichtlichen Hinweis an den erschienenen Verteidiger, wie im Falle eines verspäteten Erscheinens des Angeklagten verfahren werde. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, Ss 472/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufungshauptverhandlung, Ausbleiben, Verwerfung, Entschuldigung, berufliche Gründe, Darlegungspflicht |
| Stichwort: | Entschuldigung |
| Leitsatz: | Die Wahrnehmung beruflicher Pflichten entschuldigt das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin nur dann, wenn sie unaufschiebbar und derart gewichtig sind, dass dem Betroffenen ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann. Der Angeklagte hat sein Entschuldigungsvorbringen so weit wie möglich zu konkretisieren und zu substantiieren. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 291/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufungsverwerfung, Wiedereinsetzung, Entschuldigung, Glaubhaftmachung, ärztliches Attest, Inhalt |
| Stichwort: | Entschuldigung |
| Leitsatz: | Wenn das Ausbleiben im Berufungshauptverhandlungstermin mit einer Erkrankung entschuldigt werden soll, ist zumindest detailliert darzulegen, welche konkrete Symptomatik der behaupteten Erkrankung beim Angeklagten vorlag und ihn am Erscheinen in der Hauptverhandlung hinderte. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 80/08 | |
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