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Entschuldigender Notstand

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 5606/07 vom 12.11.2008

Rechtsgebiete:BGB, StGB, EStG, ZPO
Stichwort:Entschuldigender Notstand
Leitsatz:1. Ist der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen, bekannt, dass die tatsächliche Verwendung der Fondsmittel für so genannte Weichkosten von den Angaben im Emissionsprospekt abweicht, hat sie Anlageinteressenten hierüber zu informieren. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn eine Vertriebsgesellschaft eine über die vorgesehene Provision für Eigenkapitalbeschaffung hinausgehende Vergütung erhält, weder aber vertraglich geregelt ist, welche konkreten Gegenleistungen sie hierfür zu erbringen hat, noch sich die zur Rechtfertigung der Mehrzahlungen angeführten sonstigen Leistungen der Vertriebsgesellschaft von der Eigenkapitalbeschaffung deutlich abgrenzen lassen.

2. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anleger sich bei richtiger Aufklärung über die Mittelverwendung gegen die Anlage entschieden hätte. Es obliegt der Treuhandkommanditistin, diese Vermutung für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Anlageentscheidung zu erschüttern.

3. Ebenso zur Aufklärung von Anlageinteressenten verpflichtet ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft. Sie kann gegen ihre Haftung nicht mit Erfolg einwenden, es bestünden zwischen ihr und Anlegern keine vertraglichen Beziehungen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 5606/07



LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 Sa 133/07 vom 10.01.2008

Rechtsgebiete:BAT-O, KSchG
Schlagworte:Entbehrlichkeit einer Abmahnung, Interessenabwägung, Meinungsäußerungsfreiheit, verhaltensbedingte Kündigung
Stichwort:Entschuldigender Notstand
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 Sa 133/07

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 100/07 vom 16.11.2007

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Entschuldigender Notstand
Leitsatz:Wegen Eintritts des Versicherungsfalls zurück zu zahlende Prämien, die zunächst bedingungsgemäß bis zur Feststellung des Versicherungsfalls zu zahlen waren, sind nicht zu verzinsen.

Der VR gerät mit geschuldeten Rentenleistungen in Verzug, wenn seine Leistungsablehnung auf einem von ihm eingeholten, wissenschaftlich unvertretbaren und schuldhaft falschen Sachverständigengutachten beruht. Er muss sich die Leistung des Gutachters nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Darüber hinaus liegt ein entschuldigender Rechtsirrtum nicht vor, wenn die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen erhebliche, nicht ohne weiteres auszuräumende Widersprüche aufweisen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 100/07

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 1097/06 vom 30.03.2007

Rechtsgebiete:CMR
Schlagworte:zur Haftung des Frachtführers für "verloren gegangenes" Transportgut, Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast
Stichwort:Entschuldigender Notstand
Leitsatz:1. Nach Art. 17 Nr. 1 CMR haftet grundsätzlich der Frachtführer für den während seiner Obhutszeit eingetretenen Verlust des Transportguts, es sei denn, der Schaden ist durch Umstände eingetreten, die sowohl für ihn selbst, als auch für seine Gehilfen unvermeidbar waren. Unvermeidbarkeit ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Frachtführer subtantiell darlegt - und ggf. beweist - dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.

2. Zwar trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für das vorsätzliche oder vorsatzgleiche Fehlverhalten des Frachtführers. Soweit dieses aber voll im Organisationsbereich des Frachtführers liegt, hat der Frachtführer, wenn der Ersatzberechtigte plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten des Frachtführers vorgetragen hat, substantiiert mit Namen und Anschrift der beteiligten Personen darzulegen, welche Sorgfalt er als Frachtführer aufgewendet hat.

3. Aus den Regelungen der Art. 17, 20 CMR folgt im Transportrecht eine Einlassungspflicht des Frachtführers, die den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast entspricht.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 1097/06


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