JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entscheidungszuständigkeit
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Entscheidungszuständigkeit, Zuständigkeit, Ablehnung, Einzelrichter, Landgericht, LG, Richterablehnung, Befangenheit |
| Stichwort: | Entscheidungszuständigkeit |
| Leitsatz: | Für die Entscheidung über im Ablehnungsgesuch, das gegen den Einzelrichter beim Landgericht gerichtet ist, ist der geschäftsplanmäßige Vertreter als Einzelrichter zuständig. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 4 W 10/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Berufungszulassungsantrag, Einlegungszuständigkeit, Entscheidungszuständigkeit, Oberverwaltungsgericht, Prozessgericht, Prozesskostenhilfegesuch, Verwaltungsgericht |
| Stichwort: | Entscheidungszuständigkeit |
| Leitsatz: | Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig. Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 TP 1484/02 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Berufungszulassungsantrag, Einlegungszuständigkeit, Entscheidungszuständigkeit, Oberverwaltungsgericht, Prozessgericht, Prozesskostenhilfegesuch, Verwaltungsgericht |
| Stichwort: | Entscheidungszuständigkeit |
| Leitsatz: | Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig. Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 TP 2468/02 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Berufungszulassungsantrag, Einlegungszuständigkeit, Entscheidungszuständigkeit, Oberverwaltungsgericht, Prozessgericht, Prozesskostenhilfegesuch, Verwaltungsgericht |
| Stichwort: | Entscheidungszuständigkeit |
| Leitsatz: | Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig. Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 TP 2467/02 | |
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