JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entscheidungsspielraum
| Rechtsgebiete: | VwVfG, VwGO, NStrG, NVwVfG |
| Schlagworte: | Straßenrechtliche Planfeststellung, Planfeststellungsbehörde, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitskonzentration, Zuständigkeitsbestimmung, Landesstraße, Kreisstraße, kreisüberschreitendes Vorhaben, Kreisgrenze, Aufsichtsbehörde, Rügebefugnis, nicht enteignungsrechtlich Betroffener, mittelbar Betroffener, Drittschutz, Landesrecht, Landesorganisationsrecht, abschließende Regelung, Bundesrecht, Analogie, Verwaltungsverfahren, ergänzendes Verfahren, Verfahrensfehler, Formfehler, Heilung, Unbeachtlichkeit, Planungsermessen, Entscheidungsspielraum, Entscheidungsalternative, konkrete Möglichkeit |
| Stichwort: | Entscheidungsspielraum |
| Leitsatz: | 1. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Bau von Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, richtet sich nach Landesrecht (Landesorganisationsrecht). Ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts (hier: § 38 Abs. 5 NStrG) die tätig gewordene Planfeststellungsbehörde örtlich nicht zuständig und die landesrechtliche Regelung abschließend, kann dieses Ergebnis bundesrechtlich nicht in Frage gestellt werden. 2. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist nicht anwendbar bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind (wie Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76 <79>). Eine Behebung des Mangels der örtlichen Zuständigkeit durch eine (unmittelbare oder auch nur ergänzende) Anwendung von § 75 Abs. 1a VwVfG ist danach ausgeschlossen. 3. Zur - hier irrevisibles Landesrecht betreffenden - Frage, ob auch ein von der Planfeststellung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener die fehlende örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde rügen kann. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 64.07 | |
| Rechtsgebiete: | LV, GemO |
| Schlagworte: | Selbstverwaltung, Selbstverwaltungsrecht, Kommunalaufsicht, Rechtsaufsicht, Beanstandung, Ermessen, Zweckmäßigkeitserwägungen, Entscheidungsspielraum, Haushaltsausgleich, Haushaltsausgleichsgebot, Haushaltsfehlbedarf, Fehlbedarf, Haushaltsausgleich, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Ersatzplanstelle, Planstelle |
| Stichwort: | Entscheidungsspielraum |
| Leitsatz: | Der fehlende Haushaltsausgleich einer Gemeinde (§ 93 Abs. 3 GemO) rechtfertigt im Hinblick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LV) grundsätzlich nicht die kommunalaufsichtliche Beanstandung einer als solche rechtmäßig ausgewiesenen Planstelle. Ausnahmsweise kann die Kommunalaufsicht die für sich genommen rechtmäßig festgesetzte Planstelle beanstanden, wenn diese für den fehlenden Haushaltsausgleich mitursächlich ist und deshalb zugleich gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 93 Abs. 4 GemO verstößt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Gründe für die Planstellenausweisung im Hinblick auf den Haushaltsfehlbedarf offensichtlich sachlich nicht vertretbar sind. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10286/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Schlagworte: | Bandbreite der Entgelte, Entscheidungsspielraum, Gewinnzuschlag, kalkulatorischer, Kostenstrukturen, interne, Pflegesatz, Angemessenheit, Pflegesatzvereinbarung, Schiedsstelle, Vergleich, externer |
| Stichwort: | Entscheidungsspielraum |
| Leitsatz: | Eine auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 ergangene Schiedsstellenentscheidung ist wegen des der Schiedsstelle zustehenden Entscheidungsspielraums verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Verwaltungsgericht hebt die Schiedsstellenentscheidung auf, wenn die Schiedsstelle es unterlassen hat, die Höhe des vom Einrichtungsträger geforderten Entgelts zu vergleichen mit den Pflegesätzen, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben (sog. externer Vergleich). Interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers sind nur dann auf ihre Angemessenheit hin überprüfbar, wenn das vom Einrichtungsträger geforderte Entgelt sich innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen bewegt, diese also nicht übersteigt. Die sich im Rahmen des externen Vergleichs ergebende Bandbreite kann nicht um einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag erhöht werden. Für den vorzunehmenden externen Vergleich sind die internen Kostenstrukturen des Einrichtungsträgers unerheblich. Zur Zulässigkeit der Klage gegen eine Schiedsstellenentscheidung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 und zur Zulässigkeit einer Berufung, mit der "bessere Aufhebungsgründe" angestrebt werden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 L 811/99 | |
| Rechtsgebiete: | SGB V, GKVRefG, EBM-Ä |
| Schlagworte: | Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine Verpflichtung zur Zuordnung getrennter Honorarkontingente - Entscheidungsspielraum - Reduzierung der Gestaltungsfreiheit |
| Stichwort: | Entscheidungsspielraum |
| Leitsatz: | Eine Verpflichtung, im Honorarverteilungsmaßstab den einzelnen Arztgruppen getrennte Honorarkontingente zuzuordnen, besteht nicht. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 5/04 R | |
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