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Entscheidungsprozess

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 E 10212/07.OVG vom 26.03.2007

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Beeinträchtigung, Behinderung, Beurteilungsspielraum, Entscheidungsprozess, Eingliederungshilfe, Förderunterricht, geistig, geistige Behinderung, Hilfeplan, Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Leben in der Gesellschaft, Kontrolle, kooperativ, Leistungsstörung, legasthen, Legasthenie, Legasthenietherapie, Lese-Rechtschreibschwäche, Lese-Rechtschreibstörung, pädagogisch, psychosomatische Reaktion, Rechtschreibschwäche, Rechtschreibstörung, Schulängste, Schule, Schulphobie, Schulprobleme, seelisch, seelische Behinderung, seelische Gesundheit, seelische Störung, sekundär, Sekundärfolge, sozialer Kontakt, Teilhabe, unbestimmter Rechtsbegriff, Vereinzelung, Versagensängste, Verweigerung
Stichwort:Entscheidungsprozess
Leitsatz:1. Eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F 81.0) stellt keine seelische Störung dar und führt deshalb als solche nicht zu einer Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen vom alterstypischen Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII.

2. Zwar kann es als Sekundärfolge einer Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII sind jedoch auch dann nur erfüllt, wenn die sekundäre seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass dadurch die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste genügen hierfür nicht.

3. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer -Beurteilungsspielraum steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst im Hilfeplanverfahren aufgrund des dort gebotenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bezüglich der im Einzelfall angezeigten Hilfe zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 E 10212/07.OVG



HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1350/06 vom 28.09.2006

Rechtsgebiete:HGO
Schlagworte:Anfechtung, Beratung, Beschluss, Beschlussvorlage, Bürgermeisterwahl, einstufig, Entscheidungsprozess, Gemeindevorstand, Interessen, Widerstreit
Stichwort:Entscheidungsprozess
Leitsatz:1. Beratende Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) liegt bei sog. einstufigen Entscheidungsprozessen nur dann vor, wenn der von der Mitwirkung Ausgeschlossene bei der mündlichen Beratung der Angelegenheit durch das entscheidungsbefugte Gremium körperlich anwesend ist.

2. Beschränkt sich die Mitwirkung des Ausgeschlossenen auf die Vorbereitung der mündlichen Beratung - hier entschieden für den Fall einer schriftlichen Beschlussvorlage -, liegt darin keine beratende Tätigkeit in diesem Sinne.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1350/06


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