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Entscheidungsprärogative

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 1800/07 vom 25.02.2008

Rechtsgebiete:BauGB, Erschließungsbeitragssatzung
Schlagworte:Einschätzungsspielraum, einseitig anbaubare Straßen, Entscheidungsprärogative, Erforderlichkeit, unerlässlicher Ausbauumfang
Stichwort:Entscheidungsprärogative
Leitsatz:Für die Annahme eines "unerlässlichen" Ausbauumfangs, der es bei nur einseitig anbaubaren Straßen rechtfertigt, den insoweit anfallenden Erschließungsaufwand ohne "Halbteilung" allein auf die Grundstücke der erschließenden Straßenseite umzulegen, reicht es noch nicht aus, dass die in der Beitragssatzung vorgesehene beitragsfähige Höchstbreite für solche Straßen eingehalten wird; erforderlich ist vielmehr die Einhaltung der Unerlässlichkeitsgrenze, die sich aus der örtlichen Erschließungssituation und den konkreten Verkehrsverhältnissen für die jeweilige Erschließungsanlage ergibt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 1800/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10467/04.OVG vom 24.05.2004

Rechtsgebiete:LBG, UrlVO, POG
Schlagworte:Antragsteilzeit, voraussetzungslose Teilzeit, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitarbeitsplatz, Arbeitszeitreduzierung, dienstliche Belange, Funktionsfähigkeit, effektive Aufgabenerfüllung, unbestimmter Rechtsbegriff, Bezugsrahmen, Dienststelle, Behörde, Polizei, Polizeipräsidium, Polizeiinspektion, Polizeidirektion, Personalplanung, Personalbewirtschaftung, Personalstärke, Personaleinsatz, Beurteilungsspielraum, Entscheidungsprärogative, Gestaltungsfreiheit, Organisationsermessen, Organisationsgewalt, Personalgewalt, Personalmangel, Personalknappheit, Polizeivollzugsdienst, Polizeivollzugsbeamter, Wechselschichtdienst
Stichwort:Entscheidungsprärogative
Leitsatz:1. Personalmangel (hier: im Polizeivollzugsdienst) kann als dienstlicher Belang der voraus-setzungslosen Antragsteilzeit nach § 80 a LBG entgegenstehen, wenn zu befürchten ist, dass es bei Zulassung der beantragten Arbeitszeitreduzierung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle kommen wird.

2. Dienststelle im Sinne der beamtenrechtlichen Teilzeitregelung ist die Behörde (hier: das Polizeipräsidium).

3. Die auf der Tatbestandsebene eine Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung rechtfertigenden dienstlichen Belange unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung.

4. Die das dienstliche Bedürfnis (vor)prägende Entscheidung über die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals ist dagegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10467/04.OVG


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