JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entscheidungsfrist
| Rechtsgebiete: | LBauO |
| Schlagworte: | Baurecht, Werbeanlage, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Prüfungsprogramm, Verpflichtungsklage, Streitgegenstand, Sachbescheidungsinteresse, Rechtsschutzinteresse, Fiktion, Baugenehmigungsfiktion, Entscheidungsfrist, Vollständigkeitserklärung, Vollständigkeitsfeststellung, Vollständigkeit der Bauunterlagen, Verunstaltungsverbot, Verunstaltung, störende Häufung, Werbeanlagen, Gewerbegebiet |
| Stichwort: | Entscheidungsfrist |
| Leitsatz: | 1. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung zu erweitern. 2. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfungsprogramm gehörenden Gründen (Bauordnungsrecht) dauerhaft nicht verwirklicht werden darf (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 17. Juli 1996, AS 26, 227). 3. Zur Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren. 4. Zur verunstaltenden Wirkung von Werbeanlagen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10942/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LBauO |
| Schlagworte: | Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion, Fiktion, Bauantrag, Frist, Fristbeginn, Entscheidungsfrist, Einvernehmen, Gemeinde, gemeindliches Einvernehmen, Beschleunigung, Rechtsklarheit, Rechtssicherheit, Entscheidungszwang, Bauherr, Planungssicherheit, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Fristverlängerung, Vollständigkeit, Bauunterlagen, Feststellung, Mitteilung |
| Stichwort: | Entscheidungsfrist |
| Leitsatz: | Die Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO) beginnt erst dann zu laufen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags festgestellt hat (Bestätigung des Urteils vom 20. Februar 2002 - 8 A 11330/01 = BauR 2002, 1228). Die Entscheidungsfrist wird nicht schon durch den zeitlich früheren Eingang der Mitteilung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Lauf gesetzt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10160/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, LBO, LBOVVO |
| Schlagworte: | Bauantrag, Bauvorlagen, Entscheidungsfrist, Veränderungssperre, Negativplanung, Erledigung, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Untätigkeitsklage, Klageänderung, Anschlussberufung |
| Stichwort: | Entscheidungsfrist |
| Leitsatz: | 1. Die bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist u.a. nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn sie in Form der Untätigkeitsklage verfrüht erhoben war und bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht mehr zulässig werden konnte. 2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist, dass der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, welche die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Einem Bauantrag i. S. des § 52 LBO müssen deshalb die in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO - genannten Bauvorlagen beigefügt sein. Ist der Antrag unvollständig, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht ausgelöst. 3. Die Ein- bzw. Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 4 LBO, innerhalb der die Baurechtsbehörde über den Bauantrag zu entscheiden hat, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, ist eine Bearbeitungs-, Prüfungs-, Überlegungs- und Entscheidungsfrist, welche die Baurechtsbehörde grundsätzlich ausschöpfen darf, auch um Bauvorhaben, die nach der bestehenden Rechtslage zulässig, aber unerwünscht sind, durch Einleitung und Sicherung von Bebauungsplanänderungen zu verhindern. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1279/01 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, VermG |
| Schlagworte: | Restitutionsbescheid, Rücknahme, Rücknahmefrist, Anhörung, Entscheidungsfrist, Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen. |
| Stichwort: | Entscheidungsfrist |
| Leitsatz: | Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt regelmäßig erst nach Abschluss eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 6.01 | |
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