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Entscheidung vor Fristablauf

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LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 125/05 vom 26.05.2005

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Frist zur Stellungnahme, Entscheidung vor Fristablauf
Stichwort:Entscheidung vor Fristablauf
Leitsatz:Setzt das Arbeitsgericht der Partei eine Frist zur Stellungnahme, bindet es sich damit dahin, dass es eine Entscheidung nicht vor Ablauf der Frist trifft.

Erlässt das Arbeitsgericht eine Entscheidung, ohne den Ablauf der Frist abzuwarten, wird der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Der Beschluss ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 1 Ta 125/05




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