JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach Verzicht auf mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG, MRK, UN-Pakt, BGB |
| Schlagworte: | Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach Verzicht auf mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug |
| Stichwort: | Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach Verzicht auf mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Über die Berufung kann durch Beschluß nach § 130 a VwGO auch dann entschieden werden, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83). 2. Nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung und erfolglosem Erledigungsfeststellungsantrag ist die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens nicht entfallen (stRspr des BVerwG). 3. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis rechtswidrig war, besteht nicht, wenn die beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (stRspr des BVerwG). Urteil des 2. Senats vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - I. VG Stuttgart vom 07.08.1995 - Az.: VG 17 K 4341/94 - II. VGH Mannheim vom 18.12.1996 - Az.: VGH 4 S 2666/95 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 4.97 | |
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