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Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 A 829/09.Z.A vom 24.07.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Asylstreitigkeit, Ausländerbehörde, Einverständnis, Einzelrichterübertragung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Gehörverstoss, Herausgabeverlangen, Rechtsmittel, Unterschutzstellung, Verbrauch, Zulassungsgrund
Stichwort:Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz:Das Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über das ausländerbehördliche Herausgabeverlangen gemäß § 72 Abs. 2 AsylVfG richtet sich nach § 78 AsylVfG.

Der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter verbraucht das übereinstimmende Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) nicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 A 829/09.Z.A



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 8 L 129/07 vom 29.12.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, PersVG M-V
Schlagworte:Vorsitzender, ehrenamtliche Richter, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Stichwort:Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz:Beschlüsse in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, erlässt der Vorsitzende allein.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 8 L 129/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, PL 15 S 434/05 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:LPVG, ArbGG, ZPO
Schlagworte:Wahlanfechtung, einstweilige Verfügung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Entscheidung des Vorsitzenden, Rechtmäßigkeit eines Wahlvorschlags, Umgehung der Wahlanfechtung
Stichwort:Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz:1. Eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung durch den Vorsitzenden allein anstelle des gesamten Spruchkörpers ist auch in der Beschwerdeinstanz eines personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens in dringenden Fällen zulässig (wie BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991,118).

2. Zur Frage, ob der Erlass einer lediglich von einem Wahlberechtigten beantragten einstweiligen Verfügung, mit der in ein laufendes personalvertretungsrechtliches Wahlverfahren eingegriffen werden soll, eine unzulässige Umgehung des für eine Wahlanfechtung wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren erforderlichen Quorums von mindestens drei Wahlberechtigten wäre.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, PL 15 S 434/05

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 33.04 vom 12.11.2004

Rechtsgebiete:VwGO, EntlG
Schlagworte:Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, vereinfachtes Berufungsverfahren
Stichwort:Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz:Eine bei erstmaliger Befassung mit der Sache vom Berufungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung steht einer Entscheidung im Verfahren nach § 130 a VwGO nicht entgegen, wenn nach Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift in Bezug auf den Verfahrensabschnitt nach der Zurückverweisung erfüllt sind.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 33.04


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