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Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 2789/03 vom 03.12.2004

Rechtsgebiete:EMRK, LV, VwGO, LFGG, LJKG, VO des Justizministeriums zur Änderung der Organisationsverordnung LFGG vom 02.12.2002
Schlagworte:Normenkontrolle, Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, Verfahrensgarantie, Antragsbefugnis, Gemeindliches Selbstverwaltungsrecht, Übertragung öffentlicher Aufgaben, Übertragung von Grundbuchamtsbezirken, Vorbehalt des Gesetzes, Kernbereich der Selbstverwaltung, Notariatsreform, Verhältnismäßigkeit, Gemeindliche Finanzgarantie, Finanzielle Mindestausstattung der Gemeinde, Kostendeckung für übertragene Aufgaben, Finanzieller Ausgleich für übertragene Aufgaben
Stichwort:Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz:1. Bei dem von einer Gemeinde geltend gemachten Recht auf hinreichende Bewahrung ihrer Organisations-, Finanz- und Personalhoheit als Ausprägungen ihres geschützten Selbstverwaltungsrechts handelt es sich nicht um einen "zivilrechtlichen" Anspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK.

2. Die auf der Grundlage des § 26 Abs. 3 LFGG im jeweiligen Einzelfall in der Form einer Rechtsverordnung erfolgende Zuweisung von Grundbuchamtsbezirken an ein anderes Grundbuchamt enthält keine über die gesetzliche Ermächtigung hinausgehenden selbständigen Eingriffstatbestände und entspricht deshalb dem in Art. 71 Abs. 3 Satz 1 LV normierten Vorbehalt des Gesetzes.

3. Ein etwaiger Verstoß gegen die Verfassungsgarantie des Art. 71 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LV, wonach bei der Übertragung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf Gemeinden Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen sind und bei einer Mehrbelastung der Gemeinden ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen ist, führt nicht zur Nichtigkeit der Aufgabenübertragung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 2789/03




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