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Entscheidung durch Beschluss

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 779/00 vom 11.12.2000

Rechtsgebiete:VwGO, EMRK
Schlagworte:Bebauungsplan, Entscheidung durch Beschluss, Verzicht auf mündliche Verhandlung, Antragsbefugnis, Marktchancen
Stichwort:Entscheidung durch Beschluss
Leitsatz:1. Reagiert der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens auf die ihm - gegen Empfangsbekenntnis - mitgeteilte Absicht des Normenkontrollgerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden zu wollen, nur durch die Anfrage, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, gibt er zu erkennen, dass er mit einer solchen Entscheidung einverstanden ist und macht damit den Weg für eine Entscheidung im Beschlusswege frei (Fortführung von BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - VBlBW 2000, 189 = PBauE § 47 Abs. 5 VwGO Nr. 4).

2. Der Eigentümer eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, auf dem ein Geschäftslokal betrieben wird, besitzt nicht die Antragsbefugnis, einen Vorhaben- und Erschließungsplan anzufechten, der einem benachbarten Einzelhandelsbetrieb Erweiterungen ermöglicht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 779/00




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