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Entscheidung des Vollstreckungsleiters

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OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 337/08 vom 02.12.2008

Rechtsgebiete:BtMG, JGG, RPflG
Schlagworte:Jugendsache, Jugendstrafvollstreckungssache, Vollstreckung gegen Jugendlichen, Zurückstellung der Strafvollstreckung für zunächst drei Monate, Abbruch der Therapie, Antrag auf Entscheidung des Gerichts, Vorlage an die Jugendkammer, sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Jugendkammer, keine Zuständigkeit der Jugendkammer, keine Anordnung, die dem Vollstreckungsleiter obliegt, Entscheidung des Vollstreckungsleiters, Entscheidung der Rechtspflegerin, Entscheidung des Rechtspflegers, Unwirksamkeit der Entscheidung des Rechtspflegers
Stichwort:Entscheidung des Vollstreckungsleiters
Leitsatz:Zur Zuständigkeit der Jugendkammer nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 337/08




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