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Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 1 Vollz (Ws) 871/06 vom 11.01.2007

Rechtsgebiete:StVollzG
Schlagworte:Strafvollzugssache, Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Anforderungen an die Begründung der Entscheidung
Stichwort:Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Leitsatz:Die Strafvollstreckungskammer muss in Strafvollzugssachen das Begehren des Gefangenen, den Sachverhalt und die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiedergeben, dass anhand dieser Feststellungen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist. Daran hat sich durch die Neufassung des § 115 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz durch das am 01. April 2005 in Kraft getretene 7. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 im Grundsatz nichts geändert.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 871/06



OLG-HAMM – Beschluss, 1 Vollz (Ws) 167/05 vom 25.10.2005

Rechtsgebiete:StVollzG
Schlagworte:Strafvollzugsache, Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Anforderungen, Begründung, Umfang
Stichwort:Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Leitsatz:Zu den erforderlichen Anforderungen an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in einer Strafvollzugssache.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 167/05

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Vollz (Ws) 124/05 vom 28.07.2005

Rechtsgebiete:StVOllzG
Schlagworte:Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Anforderungen, Darstellung des Streitstandes
Stichwort:Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Leitsatz:Auch nach dem 7. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) über die Ergänzung des § 115 Abs.1 StVollzG soll die Strafvollstreckungskammern in ihrer Entscheidung weiterhin den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form zusammenstellen (§ 115 Abs. S.2 StVollzG n. F.).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 124/05

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Vollz (Ws) 115/05 vom 21.07.2005

Rechtsgebiete:StVOllzG
Schlagworte:Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Bezugnahme, Anforderungen an die Entscheidung
Stichwort:Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Leitsatz:Die Strafvollstreckungskammer muss das Begehren des Gefangenen, den für erwiesen erachteten Sachverhalt und die von der Vollzugsbehörde zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Tatsachen in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form darlegen, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird. Diese Anforderungen sind auch durch das siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 nicht grundlegend geändert worden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 115/05


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