JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Strafvollzugssache, Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Anforderungen an die Begründung der Entscheidung |
| Stichwort: | Entscheidung der Strafvollstreckungskammer |
| Leitsatz: | Die Strafvollstreckungskammer muss in Strafvollzugssachen das Begehren des Gefangenen, den Sachverhalt und die entscheidungserheblichen Tatsachen so vollständig wiedergeben, dass anhand dieser Feststellungen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist. Daran hat sich durch die Neufassung des § 115 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz durch das am 01. April 2005 in Kraft getretene 7. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 im Grundsatz nichts geändert. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 871/06 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Strafvollzugsache, Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Anforderungen, Begründung, Umfang |
| Stichwort: | Entscheidung der Strafvollstreckungskammer |
| Leitsatz: | Zu den erforderlichen Anforderungen an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in einer Strafvollzugssache. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 167/05 | |
| Rechtsgebiete: | StVOllzG |
| Schlagworte: | Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Anforderungen, Darstellung des Streitstandes |
| Stichwort: | Entscheidung der Strafvollstreckungskammer |
| Leitsatz: | Auch nach dem 7. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) über die Ergänzung des § 115 Abs.1 StVollzG soll die Strafvollstreckungskammern in ihrer Entscheidung weiterhin den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form zusammenstellen (§ 115 Abs. S.2 StVollzG n. F.). |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 124/05 | |
| Rechtsgebiete: | StVOllzG |
| Schlagworte: | Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Bezugnahme, Anforderungen an die Entscheidung |
| Stichwort: | Entscheidung der Strafvollstreckungskammer |
| Leitsatz: | Die Strafvollstreckungskammer muss das Begehren des Gefangenen, den für erwiesen erachteten Sachverhalt und die von der Vollzugsbehörde zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Tatsachen in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form darlegen, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird. Diese Anforderungen sind auch durch das siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 nicht grundlegend geändert worden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 115/05 | |
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