JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entschädigungsverfahren
| Rechtsgebiete: | BauGB, LuftVG, SächsEntEG, VwVfG |
| Schlagworte: | Planfeststellung, luftrechtliche ~, Fluglärm, Zumutbarkeit, Schutzvorkehrungen, Übernahmeanspruch, Reichweite eines ~-s, Wohngrundstück, Betriebsgrundstück, Entschädigung, Entschädigungsverfahren, Entschädigungsbehörde, Bindung der ~, Enteignung |
| Stichwort: | Entschädigungsverfahren |
| Leitsatz: | Wird einem durch Verkehrslärm (hier: Fluglärm) Betroffenen im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme seines Wohngrundstücks nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zugesprochen, ist über die Höhe der Übernahmeentschädigung im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren sind die Rechtsgedanken des Enteignungsrechts heranzuziehen, soweit sich aus der Funktion des Übernahmeanspruchs, den Anspruch auf Schutzvorkehrungen zu ersetzen, nichts anderes ergibt. Nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts richtet sich, ob der Eigentümer die Ausdehnung der Übernahme auf die mit seinem Wohngrundstück zusammenhängenden betrieblich genutzten Flächen sowie eine Entschädigung für betriebliche Folgeschäden verlangen kann. Der Planfeststellungsbeschluss darf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht mit Wirkung für das Entschädigungsverfahren ausschließen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 2004.05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BGB, HessNatG |
| Schlagworte: | Entschädigung, Naturschutzmaßnahme, Naturschutz, Entschädigungsverfahren, Verhandlung, Verjährungsrecht, Verjährung |
| Stichwort: | Entschädigungsverfahren |
| Leitsatz: | 1. Die Verweisungsregel des § 39 Abs. 2 HeNatG erstreckt sich auf das Entschädigungsverfahren. 2. Die Vorschussfreiheit gemäß § 221 Abs. 4 BauGB bezieht sich nicht auf Streitigkeiten über Entschädigungen für naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen im Lande Hessen. 3. § 39 HeNatG stellt gegenüber den Anspruchsgrundlagen des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs eine vorrangige, abschließende Spezialregelung dar. 4. Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist als eine "anderweitige Erledigung" des Prozesses im Sinne des § 211 Abs. 1 BGB a. F. anzusehen. 5. Für die Abgrenzung des Gegenstands von "Verhandlungen" im Sinne der §§ 852 Abs. 2 BGB a. F., 203 BGB n. F. ist sinngemäß auf die Kriterien zur Bestimmung des prozessualen Streitgegenstands zurückzugreifen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 1 U 249/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EntschG, VermG |
| Schlagworte: | Nachrangige Schädigung, Entschädigungsberechtigung, Restitutionsantrag, Entschädigungsverfahren, besonderes Antragserfordernis, Ausschlussfrist, Gleichheitssatz, unterschiedliche Sachverhalte, Würdigkeitsprüfung, Redlichkeit, nachträgliche Regelung, Vertrauensschutz, Rechtsstaatsprinzip |
| Stichwort: | Entschädigungsverfahren |
| Leitsatz: | Das in § 7a Abs. 3c Satz 3 VermG und § 12 Abs. 1 Satz 4 EntschG geregelte und mit einer Ausschlussfrist verbundene eigenständige Antragserfordernis für das Entschädigungsbegehren eines nachrangig Geschädigten ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 90.05 | |
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