JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG, VermG |
| Schlagworte: | Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, Unwürdigkeit, unmittelbar Geschädigter, Berechtigter, Erbe, Erbeserbe, Rechtsnachfolge, Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger |
| Stichwort: | Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage |
| Leitsatz: | In die Prüfung, ob ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegt, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn er im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war. Die Enteignung zielt auf denjenigen ab, dessen Belastung, etwa durch erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems, der Grund für den Zugriff auf den Vermögenswert und die entschädigungslose Enteignung war (wie Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 22.05 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG, VermG |
| Schlagworte: | Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, Unwürdigkeit, unmittelbar Geschädigter, Berechtigter, Erbe, Erbeserbe, Rechtsnachfolge, Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger |
| Stichwort: | Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage |
| Leitsatz: | In die Prüfung, ob ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegt, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn im Zeitpunkt der Enteignung er bereits verstorben war. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 16.04 | |
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