Erst wenn objektiv erkennbar ist oder der Kläger gegenüber der Beklagten deutlich zu erkennen gibt, dass er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, die geschuldete durchschnittliche Arbeitsleistung zu erbringen, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz, soweit vorhanden, anzubieten.
1. Verfolgt die klagende Partei mit der Berufung nur noch einen Teilbetrag ihrer Entschädigungsansprüche, ohne klarzustellen, wie sich dieser auf die einzelnen Ansprüche verteilt, so liegt eine unzulässige Berufungsbegründung vor.
2. Zur Geeignetheit von Umständen als Hilfstatsachen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Besetzung einer Führungsstelle vermuten lassen: prozentualer Anteil der Frauen in Führungspositionen, Ausschreibung von Auszubildendenstellen, Gestaltung der Internet-Startseite mit Bildern von Frauen in verführerischer Pose sowie die Darstellung von Frauen in sog. typischen Frauenberufen und von Männern in Karriere-Berufen.
3. Die bloße Missachtung des Gleichbehandlungsgebots begründet keinen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs.2 BGB.
4. Eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, wonach sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig abgegolten und erledigt sind, kann der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 611 a BGB entgegenstehen.
1. Ein schwerbehinderter Stellenbewerber hat Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, wenn aufgrund der fehlenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung von seiner eingegangenen Bewerbung eine Benachteiligung vermutet wird und der Arbeitgeber die Vermutung nicht widerlegen kann.
2. Dem Arbeitgeber ist es im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich verwehrt, sich auf sachliche Gründe für die Ablehnung zu berufen, die er dem betroffenen Bewerber bei seiner Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht mitgeteilt hat (im Anschluss an Hess. LAG vom 07.11.2005 - 7 Sa 473/05).
1. Wird ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt, so ist der Streitwert nach dem Betrag zu bestimmen, den das Gericht bei Unterstellung des klägerischen Tatsachenvorbringens für angemessen hält.
2. Fordert der Kläger allerdings einen Mindest- oder Höchstbetrag, dann bildet diese Wertangabe die untere bzw. obere Bemessungsgrundlage. Dies ist nicht der Fall, wenn mit der Wertangabe nur Ausführungen zur Zulässigkeit eines ggf. einzulegenden Rechtsmittels gemacht werden sollen.
3. Der unberechtigte Vorwurf im Kündigungsschutzprozess, am Arbeitsplatz aus dem Internet pornografische Dateien herunter geladen zu haben, rechtfertigt weder einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch einen Schmerzensgeldanspruch wegen Körperverletzung, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der Vorwürfe in eine depressive Verstimmung mit Bauchschmerzen und gelegentlichem Herzrasen hineinsteigert.
§ 2 NS-VEntschG regelt ausschließlich die Höhe der Entschädigung. Das gilt auch für die neu eingefügte Anrechnungsvorschrift des Satzes 4.
Der Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG) greift auch gegenüber einem Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch.
§ 2 NS-VEntschG regelt ausschließlich die Höhe der Entschädigung. Das gilt auch für die neu eingefügte Anrechnungsvorschrift des Satzes 4.
Der Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG) greift auch gegenüber einem Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch.
1. Begehrt eine Gemeinde unter Berufung auf ihre Planungshoheit (weitergehende) aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherung eines ausgewiesenen Baugebiets, so kommt als Anspruchsgrundlage § 74 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 VwVfG ("zum Wohl der Allgemeinheit") in Betracht. Welche planbedingten Lärmimmissionen für das betroffene Baugebiet zumutbar sind, bestimmt sich nach den Grenzwerten der 16. BImSchV.
2. Zur erforderlichen Verfestigung kommunaler Planungsvorstellungen als objektiver Grundlage eines Schutzauflagenanspruchs einer Gemeinde nach § 74 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 VwVfG.
3. Zur Begründung eines solchen Schutzauflagenanspruchs muss die Gemeinde dartun, weshalb sie bei einer vorhabenbedingten Überschreitung allein des maßgeblichen Nachtgrenzwerts der 16. BImSchV (hier: für ein Gewerbegebiet) in ihrer Planungshoheit verletzt wird.
4. Zur Verhältnismäßigkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen i. S. des § 41 Abs. 2 BImSchG, wenn die gemeindliche Planungshoheit das betroffene "Schutzgut" ist.
5. Ein Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG steht einer Gemeinde, die unter Berufung auf ihre Planungshoheit Lärmschutz nach § 74 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 VwVfG ("zum Wohl der Allgemeinheit") geltend macht, nicht zu.
6. Auch eine Gemeinde kann zum Schutz ihrer Planungshoheit einen Anspruch auf Anordnung eines Nachprüfungs- und Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG über ergänzende Maßnahmen des Lärmschutzes zu Gunsten eines ausgewiesenen Baugebiets haben (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 01.07.1988 - 4 C 49.86 - DVBl. 1988, 964).
7. Wird ein Gemeindegebiet infolge des planfestgestellten Eisenbahnvorhabens durch drei jeweils 4 m hohe Lärmschutzwände mit einer Länge von ca. 1700 m, ca. 1400 m und ca. 1200 m "zerschnitten" bzw. "getrennt", so ist die Gemeinde in ihrem unter den Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht betroffen.
8. Zum "Vertrauen" einer Gemeinde auf den Neu- und Ausbau einer Bahntrasse in Tieflage, wenn diese in den Unterlagen der (positiven) raumordnerischen Beurteilung enthalten war und der Vorhabenträger im Hinblick hierauf bestimmte Maßnahmen und Investitionen getätigt hat.
9. Im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG kann die Planfeststellungsbehörde die von der Gemeinde zur (bereichsweisen) Verminderung der Zerschneidungs- bzw. Trennwirkung geforderte Tieferlegung der gesamten Bahntrasse (unter Absenkung der Höhe der Lärmschutzwände) aus Kostengründen ablehnen.