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Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 Sa 1451/01 vom 01.02.2002

Rechtsgebiete:BGB, EWGRL 76/207
Schlagworte:Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung
Stichwort:Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung
Leitsatz:1. Nach Art. 2 Abs. 2 EWGR 76/207 ist § 611 a Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass eine geschlechtsbezogene Unterscheidung nur dann gestattet ist, wenn ein spezifisches Geschlecht für diese Tätigkeit unverzichtbare Voraussetzung ist. Hierfür reicht ein sachlicher Grund nicht aus, der einem pädagogischen Konzept entspricht. Nur bei mittelbarer Diskriminierung kann die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein.

2. § 611 BGB, der eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung vorsieht, enthält selbst keine Rechtsfolgen eines Verstoßes.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das geschlechtsbezogene Benachteiligungsverbot kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme wegen seines Geschlechts benachteiligt. Bleibt ein ausgeschriebener Arbeitsplatz endgültig unbesetzt, weil dem Arbeitgeber keine entsprechenden Finanzmittel zugewiesen werden, fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung oder Maßnahme bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Entschädigung auslösen kann.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 Sa 1451/01



BAG – Urteil, 8 AZR 365/97 vom 12.11.1998

Rechtsgebiete:BGB, ArbGG, EWG76/207 v. 09.02.19976, GG, Gemeindeordnung NW
Schlagworte:Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung
Stichwort:Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung
Leitsatz:Leitsätze:

1. § 611 a Abs. 2 Satz 1 BGB stellt nicht auf die formale Position eines allein durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens begründeten Status als "Bewerber", sondern auf die materiell zu bestimmende objektive Eignung als Bewerber ab.

Deshalb kann im Stellenbesetzungsverfahren nur benachteiligt werden, wer sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt.

2. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist gemäß § 611 a Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn die Differenzierung sich an der auszuübenden Tätigkeit orientiert und ein bestimmtes Geschlecht "unverzichtbare Voraussetzung" für diese Tätigkeit ist. Allein ein sachlicher Grund rechtfertigt keine geschlechtsbezogene Differenzierung.

3. Das weibliche Geschlecht ist keine unverzichtbare Voraussetzung der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen.

Aktenzeichen: 8 AZR 365/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 12. November 1998
- 8 AZR 365/97 -

I. Arbeitsgericht
Minden
- 3 Ca 2038/95 -
Urteil vom 13. Mai 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 17 Sa 1870/96 -
Urteil vom 10. April 1997
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 365/97


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