JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung
| Rechtsgebiete: | BGB, EWGRL 76/207 |
| Schlagworte: | Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung |
| Stichwort: | Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung |
| Leitsatz: | 1. Nach Art. 2 Abs. 2 EWGR 76/207 ist § 611 a Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass eine geschlechtsbezogene Unterscheidung nur dann gestattet ist, wenn ein spezifisches Geschlecht für diese Tätigkeit unverzichtbare Voraussetzung ist. Hierfür reicht ein sachlicher Grund nicht aus, der einem pädagogischen Konzept entspricht. Nur bei mittelbarer Diskriminierung kann die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. 2. § 611 BGB, der eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung vorsieht, enthält selbst keine Rechtsfolgen eines Verstoßes. 3. Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das geschlechtsbezogene Benachteiligungsverbot kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme wegen seines Geschlechts benachteiligt. Bleibt ein ausgeschriebener Arbeitsplatz endgültig unbesetzt, weil dem Arbeitgeber keine entsprechenden Finanzmittel zugewiesen werden, fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung oder Maßnahme bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Entschädigung auslösen kann. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 Sa 1451/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ArbGG, EWG76/207 v. 09.02.19976, GG, Gemeindeordnung NW |
| Schlagworte: | Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung |
| Stichwort: | Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. § 611 a Abs. 2 Satz 1 BGB stellt nicht auf die formale Position eines allein durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens begründeten Status als "Bewerber", sondern auf die materiell zu bestimmende objektive Eignung als Bewerber ab. Deshalb kann im Stellenbesetzungsverfahren nur benachteiligt werden, wer sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. 2. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist gemäß § 611 a Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn die Differenzierung sich an der auszuübenden Tätigkeit orientiert und ein bestimmtes Geschlecht "unverzichtbare Voraussetzung" für diese Tätigkeit ist. Allein ein sachlicher Grund rechtfertigt keine geschlechtsbezogene Differenzierung. 3. Das weibliche Geschlecht ist keine unverzichtbare Voraussetzung der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Aktenzeichen: 8 AZR 365/97 Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 12. November 1998 - 8 AZR 365/97 - I. Arbeitsgericht Minden - 3 Ca 2038/95 - Urteil vom 13. Mai 1996 II. Landesarbeitsgericht Hamm - 17 Sa 1870/96 - Urteil vom 10. April 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 365/97 | |
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