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Entschädigung bei kombiniertem Auskunfts- und Vorlageersuchen i.S. des §§ 93 und 97 AO

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VII R 29/05 vom 08.08.2006

Rechtsgebiete:AO 1977, FGO
Schlagworte:Reines Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977, Entschädigung bei kombiniertem Auskunfts- und Vorlageersuchen i.S. des §§ 93 und 97 AO
Stichwort:Entschädigung bei kombiniertem Auskunfts- und Vorlageersuchen i.S. des §§ 93 und 97 AO
Leitsatz:Ein (reines) Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977 liegt nur dann vor, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 29/05




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