JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entpflichtung
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Pflichtververteidiger, Entpflichtung, neuer Pflichtverteidiger, Gründe, Kosteninteresse |
| Stichwort: | Entpflichtung |
| Leitsatz: | Eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und die Beiordnung des Wahlanwaltes können auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, wenn durch die Rücknahme der Bestellung und die neue Beiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen und keine Behinderung im Fortgang des Verfahrens eintritt. Die Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers ist in diesem Fall aber unabdingbar. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 89/09 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Pflichtverteidiger, zweiter Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Gründe |
| Stichwort: | Entpflichtung |
| Leitsatz: | Weder dem Wahlverteidiger in eben dieser Eigenschaft noch dem - weiteren - Pflichtverteidiger steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung zu. Das gilt auch, wenn der weitere Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung der Zurücknahme der Bestellung des ersten Pflichtverteidigers vorgehen will. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 54/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Gründe, Vortrag, Begründung |
| Stichwort: | Entpflichtung |
| Leitsatz: | Neben der gesetzlich in § 143 StPO geregelten Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung im Falle der Meldung eines Wahlverteidigers ist eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 52/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Pflichtverteidiger, zweiter Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Gründe |
| Stichwort: | Entpflichtung |
| Leitsatz: | Weder dem Wahlverteidiger in eben dieser Eigenschaft noch dem - weiteren - Pflichtverteidiger steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung zu. Das gilt auch, wenn der weitere Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung der Zurücknahme der Bestellung des ersten Pflichtverteidigers vorgehen will. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 53/06 | |
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