JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entnazifizierung
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG |
| Schlagworte: | Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, NSDAP-Kreisgericht, Parteirichter, Untersuchungs- und Schlichtungsausschuss der NSDAP, USchlA, NSDAP-Kreisleitung, Kreisamtsleiter, Innehabung von Parteifunktionen, Unwürdigkeit, Entnazifizierung, Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, Ausgleichsleistung, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand |
| Stichwort: | Entnazifizierung |
| Leitsatz: | Die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür entnommen werden, dass der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 39.05 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG |
| Schlagworte: | Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, Nationalsozialismus, erhebliches Vorschubleisten, Fördern, Unwürdigkeit, Entnazifizierung, entschädigungslose Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, Ausgleichsleistung, Ausschluss, Ausschlusstatbestand |
| Stichwort: | Entnazifizierung |
| Leitsatz: | Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich. Voraussetzung für einen Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und die dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Die Einstufung als "Entlasteter" im Rahmen der Entnazifizierung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 20.04 | |
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