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Entlohnungsgrundsätze

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 TaBV 2/08 vom 03.06.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Eingruppierung, Änderung, Entlohnungsgrundsätze, Vergütungsstruktur, Absenkung, Eingangsvergütung
Stichwort:Entlohnungsgrundsätze
Leitsatz:1. Dem Betriebsrat steht bei der Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Das Mitbestimmungsrecht dient vornehmlich der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges.

2. Ändert der Arbeitgeber eine bestehende Vergütungsordnung ohne Mitwirkung des Betriebsrats derart, dass er die Eingangsvergütungen in prozentual unterschiedlicher Höhe absenkt, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur geplanten Eingruppierung verweigern. Die Änderung der abstrakten Mindestdifferenzen zwischen den Gehältern der einzelnen Vergütungsgruppen stellt einen Eingriff in die innerbetriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit der Vergütungsordnung dar und löst somit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 TaBV 2/08



LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 111/07 vom 11.02.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Einigungsstellenbesetzung, ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss, offensichtliche Unzuständigkeit, Beginn und Ende der Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit, Entlohnungsgrundsätze, Tarifvorrang, kollektive Regelung
Stichwort:Entlohnungsgrundsätze
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 111/07

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TH 3429/02 vom 02.12.2004

Rechtsgebiete:HPVG, Hess. Leistungsprämien- und Zulagenverordnung
Schlagworte:Empfehlungen, Entlohnungsgrundsätze, Entlohnungsmethoden, Erprobung, Handreichungen, Leistungsprämien, Massnahme
Stichwort:Entlohnungsgrundsätze
Leitsatz:Werden durch den Dienststellenleiter Handreichungen und Empfehlungen für die Anwendung einer Rechtsverordnung gegeben, so fehlt es jedenfalls dann an einer Maßnahme im Sinne des § 69 HPVG, wenn der Dienststellenleiter klarstellt, dass die Handreichungen und Empfehlungen keinen Anordnungscharakter haben.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TH 3429/02


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