JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS
| Rechtsgebiete: | EV Anlage I, Gesetz über d. Vereinheitlichung d. Berliner Landesrechts F. 1991 |
| Schlagworte: | Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Ministerium für Staatssicherheit, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das -, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. |
| Stichwort: | Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Im Sinne der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages war jemand "für" das Ministerium für Staatssicherheit tätig, wenn er bewußt und final diese Organisation unterstützt hat. 2. Ob das Festhalten am Beamtenverhältnis wegen Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit unzumutbar ist, unterliegt in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (wie Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <BVerwGE 108, 64> und vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - <BVerwGE 109, 59>). Urteil des 2. Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 - I. VG Berlin vom 31.08.1995 - Az.: VG 7 A 270.94 - II. OVG Berlin vom 30.06.1998 - Az.: OVG 4 B 73.95 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 2.99 | |
| Rechtsgebiete: | EV Anlage I |
| Schlagworte: | Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Ministerium für Staatssicherheit, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das -, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. |
| Stichwort: | Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS |
| Leitsatz: | Leitsatz: Ob das Festhalten am Beamtenverhältnis mit einem Beamten, der inoffizieller Mitarbeiter des früheren Ministeriums für Staatssicherheit war, unzumutbar ist, unterliegt in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (wie Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - und vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - <jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>). Urteil des 2. Senats vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 32.98 - I. VG Dresden vom 22.04.1998 - Az.: VG 2 K 63/96 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 32.98 | |
| Rechtsgebiete: | EV Anlage I |
| Schlagworte: | Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Ministerium für Staatssicherheit, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das -, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. |
| Stichwort: | Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS |
| Leitsatz: | Leitsatz: Ob das Festhalten am Beamtenverhältnis mit einem Beamten, der inoffizieller Mitarbeiter des früheren Ministeriums für Staatssicherheit war, unzumutbar ist, unterliegt in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (wie Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - und vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - <jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>). Urteil des 2. Senats vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 33.98 - I. VG Dresden vom 22.04.1998 - Az.: VG 2 K 2545/96 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 33.98 | |
| Rechtsgebiete: | EV Anlage I, BRRG, SächsBG |
| Schlagworte: | Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, - wegen mangelnder Bewährung, -, Umdeutung der - in Rücknahme der Ernennung -, Ministerium für Staatssicherheit, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das -, Rechtsgrundlage für die Entlassung eines Beamten auf Probe, Umdeutung der Entlassung eines Beamten in Rücknahme der Ernennung |
| Stichwort: | Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS |
| Leitsatz: | Leitsätze: Für die Entlassung eines Beamten auf Probe im Dienst des Freistaates Sachsen wegen Tätigkeit für das frühere MfS fehlt es nach Inkrafttreten des SächsBG an einer Rechtsgrundlage. Vorschriften über die Entlassung von Bundesbeamten können jedenfalls dann nicht auf Landesbeamte entsprechend angewendet werden, wenn das Rahmenrecht nicht zwingend eine solche Regelung vorsieht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG stimmen inhaltlich mit den Voraussetzungen der EV Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 überein. Die Entlassung eines Beamten kann nicht in die Rücknahme der Ernennung umgedeutet werden. Urteil des 2. Senats vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 34.98 - I. VG Dresden vom 17.06.1998 - Az.: VG 2 K 1424/96 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 34.98 | |
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