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Entlassung wegen der Tätigkeit für das MfS

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 26.99 vom 13.07.2000

Rechtsgebiete:EV
Schlagworte:Beamter auf Probe, Entlassung wegen der Tätigkeit für das MfS, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Ministerium für Staatssicherheit, Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das -, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei länger zurückliegender Tätigkeit für das MfS.
Stichwort:Entlassung wegen der Tätigkeit für das MfS
Leitsatz:Leitsätze:

Im Sinne des EV Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 war jemand für das Ministerium für Staatssicherheit - MfS - tätig, wenn er bewusst und final diese Organisation aktiv unterstützt hat.

Ob das Festhalten am Beamtenverhältnis wegen früherer Stasi-Tätigkeit unzumutbar ist, unterliegt in vollem Umfange verwaltungsgerichtlicher Kontrolle und ist auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen, auf die Eignung abstellenden Würdigung zu beurteilen (wie Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <BVerwGE 108, 64>, vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - <BVerwGE 109, 59> und vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 2.99 -).

Auch länger zurückliegende Tätigkeiten für das MfS können für die Beurteilung der Eignung bedeutsam sein.

Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 26.99 -

I. VG Berlin vom 20.01.1999 - Az.: VG 7 A 281.95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 26.99




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