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Entlassung von betrieblichen Abfällen aus dem Konkursbeschlag

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 38.97 vom 22.10.1998

Rechtsgebiete:BImSchG, KO
Schlagworte:Immissionsschutzrechtliche Anordnung, Pflicht des Betreibers zur Beseitigung betrieblicher Abfälle, genehmigungsbedürftige Anlage, Betriebsübernahme durch Konkursverwalter, immissionsschutzrechtliche Betreiberhaftung des Konkursverwalters, eingeschränkte Betriebsübernahme durch Pächter, fortdauernde Betreiberhaftung trotz Betreiberwechsels, Entlassung von betrieblichen Abfällen aus dem Konkursbeschlag, Kosten der Ersatzvornahme als Masseschuld, Masseunzulänglichkeit.
Stichwort:Entlassung von betrieblichen Abfällen aus dem Konkursbeschlag
Leitsatz:Leitsatz:

Führt ein Konkursverwalter eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage des Gemeinschuldners fort, muß er als Betreiber der Anlage Reststoffe auch dann nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a.F. als Abfälle beseitigen, wenn diese bereits vor Konkurseröffnung im Betrieb angefallen waren.

Urteil des 7. Senats vom 22. Oktober 1998 BVerwG 7 C 38.97 -

I. VG Hannover vom 26.01.1995 - Az.: VG 4 A 5128/93 -
II. OVG Lüneburg vom 20.03.1997 - Az.: OVG 7 L 2062/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 38.97




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