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Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 187/05 vom 07.07.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen
Stichwort:Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen
Leitsatz:1) Eine Entlassung des Betreuers auf seinen Vorschlag (§ 1908 b Abs. 3 BGB) setzt eine nähere Prüfung voraus, ob der Wunsch nach einem bestimmten Betreuer auf einer eigenständigen Willensbildung des Betroffenen beruht (Muster mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

2) Zweifel, die auch dem Landgericht zur weiteren Ermittlungen, insbesondere Wiederholung er persönlichen Anhörung des Betroffenen, Anlass geben müssen, bestehen in dieser Hinsicht dann, wenn der Betroffene nur kurze Zeit nach Bestellung eines entsprechend seinem Wunsch ausgewählten Betreuers dessen Entlassung und die Neubestellung eines anderen Betreuers beantragt.

3) Die Entlassung eines Berufsbetreuers zum Zweck der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers ist nicht zwingend, sondern obliegt dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts, das auch den Gesichtspunkt der Kontinuität der Führung der Betreuung bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 187/05




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