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Entlassung aus der Bergaufsicht

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 3.05 vom 16.03.2006

Rechtsgebiete:GG, BBodSchG, WHG, AbfG, UmwG 1969, UmwG 1994, AktG 1965, BGB
Schlagworte:Altlast, Abraumhalde Kalibergwerk, (Abschluss-)Betriebsplan, Entlassung aus der Bergaufsicht, Grundwasserverunreinigung, Duldung, Legalisierungswirkung, Haftungsbeschränkung, Gesamtrechtsnachfolge, Verursachungsbeitrag, Rückwirkung, echte, unechte, Rechtswirkung, deklaratorische, konstitutive, Polizeipflicht, abstrakte und konkretisierte, Vertrauensschutz, verfassungskonforme Auslegung, Ermessensfehler, Störerhaftung, höchstpersönliche, Sanierungsplanung, Vorbehalt des Gesetzes, zivilrechtlicher Rechtsnachfolgetatbestand
Stichwort:Entlassung aus der Bergaufsicht
Leitsatz:Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.

Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 3.05



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1478/03 vom 22.02.2005

Rechtsgebiete:GG, BBodSchG, BBergG
Schlagworte:Bodenschutz, Altlasten, Sanierung, Kalihalde, Salzablagerungen, Grundwassergefährdung, Stillgelegter Bergwerksbetrieb, Entlassung aus der Bergaufsicht, Verursachungsbeitrag, Gesamtrechtsnachfolge, Echte Rückwirkung, Unechte Rückwirkung, Rechtsstaatsprinzip, Vertrauensschutz, Verfassungskonforme Auslegung, Abstrakte Polizeipflicht, Ermessensfehler
Stichwort:Entlassung aus der Bergaufsicht
Leitsatz:1. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst nicht Gesamtrechtsnachfolgen, die in den 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgt sind. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser am 01.03.1999 in Kraft getretenen Vorschrift. Eine Ausnahme von dem verfassungsrechtlich begründeten Verbot einer echten Rückwirkung ist infolge "unklarer oder verworrener Rechtslage" hinsichtlich einer Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht erst ab Mitte der 80-er Jahre des letzten Jahrhunderts anzunehmen.

2. Eine erst 1972 entstandene Aktiengesellschaft, die Gesamtrechtsnachfolgerin der Betreiberin eines 1973 stillgelegten Bergwerksbetriebs ist, ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nur für eigene Verursachungsbeiträge verantwortlich, nicht aber für solche ihrer Rechtsvorgängerin.

3. Eine behördliche Heranziehung des letzten von mehreren Verursachern von Salzablagerungen zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen unter Hinweis darauf, er sei wegen Gesamtrechtsnachfolge für die gesamten Salzablagerungen auch seiner Rechtsvorgänger verantwortlich, ist ermessensfehlerhaft.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1478/03


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