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Entgeltumwandlung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Urteil, 8 Sa 1428/07 vom 25.06.2008

Rechtsgebiete:BetrAVG
Schlagworte:Betriebliche Altersversorgung, Entgeltumwandlung, Fälligkeit
Stichwort:Entgeltumwandlung
Leitsatz:Bei einer Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber frühestens ab Fälligkeit des umgewandelten Entgelts verpflichtet den Versicherungsbeitrag zu entrichten.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 8 Sa 1428/07



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 UF 293/06 vom 22.01.2008

Rechtsgebiete:BetrAVG, BGB
Schlagworte:Ehe, Ehezeitanteil, Betriebsrente, Rente, Entgeltumwandlung, Umwandlung
Stichwort:Entgeltumwandlung
Leitsatz:Die Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der Volkswagen AG im Versorgungsausgleich erfolgt, auch wenn die Betriebszugehörigkeit andauert, nicht durch Hochrechnung auf die Maximalversorgung bei Erreichen der Altersgrenze. Der Wertungswiderspruch, der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Altersversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvermögens (AVmG) am 26. Januar 2001 zwischen § 1587 Abs. 5 a BetrAVG besteht, ist bei dieser auf Entgeltumwandlung basierenden Betriebsrente so zu lösen, dass der Ehezeitanteil der Versorgung aus den bis zum Stichtag gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Anrechten ermittelt wird. Der Arbeitnehmer ist dabei fiktiv so zu behandeln, als sei er zum Stichtag aus dem Betrieb ausgeschieden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 UF 293/06

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 1152/06 vom 15.03.2007

Rechtsgebiete:BetrAVG, BGB
Schlagworte:Entgeltumwandlung
Stichwort:Entgeltumwandlung
Leitsatz:Die "Zillmerung" von Lebensversicherungsverträgen, mit denen eine Versorgungszusage im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach dem BetrAVG abgesichert wird, ist unzulässig, weil sie u. a. gegen das zwingende gesetzliche Gebot der Umwandlung in eine den umgewandelten Entgeltansprüchen "wertgleiche Anwartschaft" auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3. BetrAVG) verstößt. Damit ist auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien rechtsunwirksam.

Eine "Zillmerung" verstößt des Weiteren gegen die zum 01.01.2005 neu und verbessert geregelte Portabilität der Betriebsrentenansprüche (§ 4 BetrAVG nF) und, zumal bei einer rein arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, gegen die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (zuletzt B. v. 15.02.2006, NJW 2006, S. 1783 f) und des BGH (etwa U. v. 12.10.2005, NJW 2005, S. 3559 f) zu den Grenzen der Zulässigkeit einer "Zillmerung" von Lebensversicherungsverträgen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 4 Sa 1152/06


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