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Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 24 U 68/01 vom 17.07.2002

Rechtsgebiete:StrReinG
Schlagworte:Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland
Stichwort:Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland
Leitsatz:1. Die Entgeltpflicht trifft neben dem Anlieger den Hinterlieger mit Zufahrt oder Zugang zu öffentlichem Straßenland.

2. Öffentliche Erholungsflächen fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 5 StrReinG.

3. Regelungen über die Tragung zusätzlicher Kosten in § 7 Abs. 6 StrReinG sind nicht geeignet, die klaren Gebührentatbestände zu relativieren, zumal den Zivilgerichten nach § 7 Abs. 7 StrReinG nur Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen zugewiesen sind.

4. Wegfall oder Herabsetzung der Entgeltpflicht sind in § 5 Abs. 3 StrReinG und den Ausführungsvorschriften vom 12. Juli 1999 (ABl. 1999/Nr. 39 S. 2934) abschließend geregelt. Neben dem Landeseinwohneramt als zuständiger Behörde sind die Zivilgerichte für Billigkeitsentscheidungen nicht zuständig.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 24 U 68/01




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