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Entgeltliche Beförderung i. S. d. Warschauer Abkommens

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 14 U 140/07 vom 12.03.2008

Rechtsgebiete:WA, BGB
Schlagworte:Entgeltliche Beförderung i. S. d. Warschauer Abkommens
Stichwort:Entgeltliche Beförderung i. S. d. Warschauer Abkommens
Leitsatz:1. Eine entgeltliche Beförderung i. S. d. Art. 1 des Warschauer Abkommens (WA) erfordert nicht notwendig eine die Selbstkosten des Luftfrachtführers übersteigende Beteiligung des/der Passagiere/s an den Kosten des Fluges. Auch eine Teilentgeltlichkeit der Flugleistung kann ausreichen.

2. Bei der allein entscheidenden Beurteilung des Einzelfalls ist unter Berücksichtigung des Zwecks des WA darauf abzustellen, ob entweder das Interesse des Reisenden an einem kostenlosen Flug (BGHZ 62, 260) und ein gleichgerichtetes Interesse der Passagiere und des Piloten (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 27. September 2000, Az. 4 C 194/00, Bl. 750 ff., 754, 755. OGH, Urteil vom 13. Januar 1977, Az. 2 Ob 205 - 208/76, Bl. 758 ff.) bestand oder ob das Beförderungsverhältnis der Parteien durch gegensätzliche, auf einen Leistungsaustausch gerichtete Interessen geprägt war.

3. Ziel des Warschauer Abkommens ist es, gegen Entgelt durchgeführte Privatflüge dem gewerblichen Flugverkehr gleich zu stellen und damit die haftungs- und vor allem die beweisrechtliche Stellung des Reisenden zu verbessern (BGHZ 62, 256 ff., 259).
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 140/07




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