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Entgeltgenehmigung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 19/08 vom 24.02.2009

Rechtsgebiete:PostG, VOL/A
Schlagworte:Vergabe, Post, Postdienstleistungen, Gerichte, Justiz, Angebot, Ausschluss, Ablehnung, Eignung, Erfahrungen, Bieter, Entgelt, Genehmigung, Entgeltgenehmigung
Stichwort:Entgeltgenehmigung
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 19/08



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 15.07 vom 02.04.2008

Rechtsgebiete:TKG
Schlagworte:Marktdefinition, Marktanalyse, Beurteilungsspielraum, Terminierung, Mobilfunkterminierung, Mobilfunk, Marktmacht, Nachfragemacht, Regulierungsverfügung, Regulierungsverpflichtung, Zugang, Zusammenschaltung, Kollokation, Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Entgeltregulierung, Entgeltgenehmigung, nachträgliche Entgeltregulierung, Missbrauch
Stichwort:Entgeltgenehmigung
Leitsatz:1. Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach § 10 TKG, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes (§ 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungsbedürftigkeit (§ 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß § 11 TKG über einen umfassenden Beurteilungsspielraum.

2. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungs- und Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots (§§ 19, 21, 23 TKG) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet.

3. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen (§§ 30 ff. TKG) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des § 28 TKG ausreicht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 15.07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 VR 5.07 vom 13.06.2007

Rechtsgebiete:TKG, VwGO
Schlagworte:Entgeltregulierung, Zugang, Zugangsleistung, Zugangsentgelt, Genehmigung, Entgeltgenehmigung, Vorabgenehmigung, Ex-ante-Genehmigung, Beiladung, notwendige Beiladung, vorläufiger Rechtsschutz, einstweiliger Rechtsschutz, sofortige Vollziehung, Aussetzung, Abänderungsantrag
Stichwort:Entgeltgenehmigung
Leitsatz:1. Im Anfechtungsstreit oder im Verfahren über den Aussetzungsantrag eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine Regulierungsverfügung, nach der Entgelte für Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, sind Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens regelmäßig nicht notwendig beizuladen.

2. Bei der Interessenabwägung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO hat das als Gericht der Hauptsache zuständige Revisionsgericht zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in dem mit der Revision angefochtenen Urteil eine aus seiner Sicht endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Ist unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und des Revisionsvorbringens der Beteiligten der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber weiter offen, so hat das Revisionsgericht im Eilverfahren eine vom Prozessausgang unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.

3. Ein spezialgesetzlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO gebotenen Interessenabwägung bei offenem Prozessausgang erhebliches Gewicht (im Anschluss an BVerwGE 123, 241).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 VR 5.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 28.05 vom 14.02.2007

Rechtsgebiete:TKG 1996, TKG 2004, VwVfG
Schlagworte:Teilnehmeranschlussleitung, Glasfaser, Zugang, Entgeltgenehmigung, Regulierungsverfügung, Widerruf, Erlöschen, Feststellung
Stichwort:Entgeltgenehmigung
Leitsatz:Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 28.05


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