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Entgeltfortzahlungsanspruch und Leistungsunwilligkeit Pfändung wegen Unterhalt bei Bezug von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 14 (7) Sa 723/05 vom 29.08.2005

Rechtsgebiete:EFZG, ZPO
Schlagworte:Entgeltfortzahlungsanspruch und Leistungsunwilligkeit Pfändung wegen Unterhalt bei Bezug von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen
Stichwort:Entgeltfortzahlungsanspruch und Leistungsunwilligkeit Pfändung wegen Unterhalt bei Bezug von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen
Leitsatz:1. Die für den Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG notwendige Leistungsbereitschaft steht nicht bereits dadurch in Zweifel, dass der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit einen Auflösungsantrag stellt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1963, AP Nr. 22 zu § 615 BGB; BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 2 AZR 619/90 - n.v.).

2. Der bei der Pfändung wegen Unterhalt gem. § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzte pfandfreie Betrag des Arbeitseinkommens gilt stets für die gesamte Lohnabrechnungsperiode.

3. Das Prozessgericht ist im Erkenntnisverfahren an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zum Pfändungsfreibetrag auch dann gebunden, wenn der Arbeitnehmer im Pfändungsbeschluss nicht berücksichtigte Sozialleistungen erhält (hier: Krankengeld).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 14 (7) Sa 723/05




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