JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entgelt-Rahmenabkommen
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, ERA |
| Schlagworte: | Eingruppierung in Entgeltgruppe E11 ERA |
| Stichwort: | Entgelt-Rahmenabkommen |
| Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 11 Sa 474/08 | |
| Rechtsgebiete: | TV ERA-Anpassungsfonds, Ergänzungsvereinbarung zum TV ERA-Anpassungsfonds, TVG, BGB |
| Stichwort: | Entgelt-Rahmenabkommen |
| Leitsatz: | 1. § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 19.12.2003 gewährt den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten in Form von Einmalzahlungen. 2. In § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie in der Fassung vom 16.02.2004 ist bestimmt, dass der Auszahlungszeitpunkt und ggf. weitere Einzelheiten zwischen den Tarifvertragsparteien in den Entgeltabkommen 2006 festgelegt werden. Dadurch wird die künftige Tarifregelung - mit Rückwirkung - in den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der Fassung vom 16.02.2004 einbezogen. Ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers nach Abschluss des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der Fassung vom 16.02.2004, aber vor Abschluss der ergänzenden tariflichen Entgeltabkommen des Jahres 2006, berührt deshalb den bereits entstandenen Anspruch eines Arbeitnehmers auf die in § 4 c Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds geregelten Einmalzahlungen nicht. 3. Eine nachträgliche Anrechnung einer außerhalb einer aktuellen Lohnerhöhungsrunde von den Tarifvertragsparteien vereinbarten tariflichen Einmalzahlung auf übertarifliche Zulagen bzw. Entgeltbestandteile, die Teil des festgelegten und gezahlten Monatsgehalts sind, scheidet mangels eines darauf bezogenen - ausdrücklichen oder konkludenten - Anrechnungsvorbehalts aus. Dies gilt vor allem, wenn der Arbeitgeber lediglich anlässlich bestimmter Monatsentgelterhöhungen eine Anrechnung der Tariferhöhung auf das Monatsgehalt angekündigt und vollzogen hatte. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 869/08 | |
| Rechtsgebiete: | TV ERA-Anpassungsfonds, Ergänzungsvereinbarung zum TV ERA-Anpassungsfonds, TVG, BGB |
| Schlagworte: | ERA-Strukturkomponente |
| Stichwort: | Entgelt-Rahmenabkommen |
| Leitsatz: | 1. Eine betriebliche Übung, derzufolge der tarifgebundene Arbeitgeber auf die Arbeitsverhältnisse die einschlägigen tarifvertraglichen Entgeltregelungen in ihrer jeweiligen Fassung anwendet, ist, wenn sie bereits vor dem 01.01.2002 bestand, wie eine Gleichstellungsabrede zu behandeln. 2. § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 19.12.2003 gewährt den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten in Form von Einmalzahlungen. 3. In § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie in der Fassung vom 16.02.2004 ist bestimmt, dass der Auszahlungszeitpunkt und ggf. weitere Einzelheiten zwischen den Tarifvertragsparteien in den Entgeltabkommen 2006 festgelegt werden. Dadurch wird die künftige Tarifregelung - mit Rückwirkung - in den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der Fassung vom 16.02.2004 einbezogen. Ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers nach Abschluss des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der Fassung vom 16.02.2004, aber vor Abschluss der ergänzenden tariflichen Entgeltabkommen des Jahres 2006, berührt deshalb den bereits entstandenen Anspruch eines Arbeitnehmers auf die in § 4 c Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds geregelten Einmalzahlungen nicht. 4. Eine nachträgliche Anrechnung einer außerhalb einer aktuellen Lohnerhöhungsrunde von den Tarifvertragsparteien vereinbarten tariflichen Einmalzahlung auf übertarifliche Zulagen bzw. Entgeltbestandteile, die Teil des festgelegten und gezahlten Monatsgehalts sind, scheidet mangels eines darauf bezogenen - ausdrücklichen oder konkludenten - Anrechnungsvorbehalts aus. Dies gilt vor allem, wenn der Arbeitgeber lediglich anlässlich bestimmter Monatsentgelterhöhungen eine Anrechnung der Tariferhöhung auf das Monatsgehalt angekündigt und vollzogen hatte. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 868/08 | |
| Rechtsgebiete: | MTV-Metallindustrie |
| Schlagworte: | Bei § 19 des MTV Metallindustrie in der am 01.03.1997 geltenden Fassung handelt es sich um eine konstitutive Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich in statischer Weise die Geltung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anordnet |
| Stichwort: | Entgelt-Rahmenabkommen |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 15 Sa 1022/08 | |
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