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Entfristungsklage

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 474/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Diebstahl - geringwertige Sache - Entfristungsklage - Schleppnetzantrag
Stichwort:Entfristungsklage
Leitsatz:1. Nimmt eine an der Frischebedienungstheke eines Warenhauses beschäftigte Arbeitnehmerin aus der Verkaufsauslage in einer anderen Abteilung zwei Haarspangen im Wert von EUR 1,99 ohne Bezahlung an sich, um die dienstlich vorgeschriebene Kopfbedeckung (Haube) zu befestigen, so rechtfertigt dies nicht den Ausspruch der Kündigung, und zwar auch dann nicht, wenn die Dienstkleidung nicht ohnehin vom Arbeitgeber zu stellen ist.

2. Wird neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gestellt, so erfasst dieser sog. Schleppnetzantrag als weiteren Beendigungstatbestand auch eine Befristung, die zu einem späteren Datum als die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 474/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 88/08 vom 13.06.2008

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, Wertfestsetzung, Kündigungsschutzklage, Entfristungsklage
Stichwort:Entfristungsklage
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 1 Ta 88/08

LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 863/06 vom 24.11.2006

Rechtsgebiete:ZPO, KSchG, TzBfG
Schlagworte:Allgemeiner Feststellungsantrag, Kündigungsschutzklage, Entfristungsklage
Stichwort:Entfristungsklage
Leitsatz:Berufung gegen eine Entscheidung ultra petita.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 4 Sa 863/06

LAG-KOELN – Urteil, 13 Sa 525/03 vom 16.12.2003

Rechtsgebiete:LPVG NW, TzBfG
Schlagworte:Berufungsbegründung vor der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils erster Instanz, Entfristungsklage, Mitbestimmung des Personalrats, Verbrauch des Zustimmungsverfahrens, Verlängerung der Befristung.
Stichwort:Entfristungsklage
Leitsatz:1. Stellt ein öffentlicher Arbeitgeber Mitarbeiter befristet ein, ohne zuvor die Zustimmung des Personalrats nach §§ 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW eingeholt zu haben, ist die Befristungsabrede unwirksam.

2. Mit der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers ist die Zustimmung des Personalrats für eine Folgebefristung verbracht, auch wenn der Personalrat ursprünglich die Zustimmung für einen längeren Zeitraum erteilt hatte, der Arbeitgeber ihn aber zunächst nicht voll ausgeschöpft hat. Eine Zustimmung "auf Vorrat" ist unzulässig.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 13 Sa 525/03


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