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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, DB 16 S 2045/08 vom 30.07.2009

Rechtsgebiete:BDG, StGB
Schlagworte:Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Regelmaßnahme, Kollegendiebstahl, Zollbeamter, Schwere des Dienstvergehens, Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, Wiederholungsgefahr, Therapie
Stichwort:Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Leitsatz:1. Ein die Geringwertigkeitsschwelle übersteigender Kollegendiebstahl hat regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis zur Folge.

2. Eine tatbezogen gegebene erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten führt nicht zwingend dazu, dass von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen ist. Allerdings ist dieser Umstand mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen.

3. Der prognostizierte Wegfall der Wiederholungsgefahr (etwa auf Grund einer im Anschluss an das Dienstvergehen erfolgreich abgeschlossenen Therapie) schließt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann nicht aus, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DB 16 S 2045/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 20 LD 8/07 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:BBesG, NBG, NDiszG
Schlagworte:Bindungswirkung, Disziplinarrecht, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Fernbleiben vom Dienst, Lösung
Stichwort:Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 20 LD 8/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 43.07 vom 25.10.2007

Rechtsgebiete:BDG, VwGO
Schlagworte:Disziplinarklage, Berufungsverfahren, Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch das Berufungsgericht, Beamtenstatus, Sonderregelungen im Disziplinarklageverfahren, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Maßnahmebestimmung, Bemessungsregelungen, anerkannte Milderungsgründe, Vorbelastung, Dienstvergehen während einer laufenden Bewährung, Geringwertigkeit, Kollegendiebstahl
Stichwort:Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Leitsatz:In Disziplinarklageverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz darf das Berufungsgericht nicht gemäß § 130a VwGO auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts oder Zurückstufung erkennen oder eine solche Entscheidung bestätigen; dem steht die Sonderregelung des § 59 BDG entgegen, der im Berufungsverfahren Anwendung findet.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 43.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 30.05 vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:BDG, VwGO, StGB
Schlagworte:Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte, Zugriffsdelikt, Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG, Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild des Beamten, Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände, anerkannte Milderungsgründe, Grundsatz "in dubio pro reo", erheblich verminderte Schuldfähigkeit, endgültiger Vertrauensverlust, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Bindungswirkung eines Geständnisses, Grundsatz der freien Beweiswürdigung, gesetzliche Beweisregeln
Stichwort:Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Leitsatz:Das Geständnis eines Beamten, bestimmte Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, unterfällt nicht den Regeln über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gemäß §§ 104 ff. BGB. Vielmehr ist die Richtigkeit der zugestandenen Angaben nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 <258 ff.>). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (wie Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 30.05


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