JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Entente
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 |
| Schlagworte: | 1 Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Angehöriger eines Mitgliedstaats - Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]) 2 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Erhöhte Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen für Personen, die wie Beamte der Europäischen Gemeinschaften dem nationalen System der sozialen Sicherheit nicht angehören - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigung (EG-Vertrag, Artikel 6 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG]) |
| Stichwort: | Entente |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 31 Absatz 1 EG) nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Abkommen besonders geregelt sind. Ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften ist deshalb zweifelsfrei als Wanderarbeitnehmer anzusehen. (vgl. Randnr. 42) 2 Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) gilt auch in Fällen, in denen eine Gruppe oder Organisation wie der Verband der luxemburgischen Krankenhäuser gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen. Es stellt eine durch Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn eine Gruppe von Dienstleistenden des Gesundheitswesens ohne objektive Rechtfertigung gegenüber Beamten der Europäischen Gemeinschaften einseitig höhere Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung anwendet als gegenüber Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind. Das Merkmal der Zugehörigkeit zum nationalen System der sozialen Sicherheit, auf dem die Anwendung unterschiedlicher Gebührensätze für die gleichen ärztlichen und Krankenhausleistungen beruht, bedeutet eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Während nämlich die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften und nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Personen, die im luxemburgischen Staatsgebiet ärztliche und Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen, ganz überwiegend Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, sind die im Inland wohnhaften luxemburgischen Staatsangehörigen ganz überwiegend dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen. (vgl. Randnrn. 50, 58, 62 und Tenor) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-411/98 | |
| Rechtsgebiete: | EWG, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages |
| Schlagworte: | 1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Übermittlung entstellter Schriftstücke an die Unternehmen - Auswirkungen - Besondere Aufmerksamkeit des Richters in bezug auf die zur Rechtfertigung der Entscheidung der Kommission herangezogenen Beweismittel 2. Wettbewerb - Kartelle - Abgestimmte Verhaltensweise - Fehlende Beweiskraft bestimmter Arten von Beziehungen zwischen Herstellern (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1) 3. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Entscheidung, die auf Elemente gestützt ist, deren Vorliegen nicht in allen Fällen hinreichend dargetan ist - Abänderung durch den Richter - Ausschluß - Teilnichtigerklärung - Voraussetzungen (EWG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 17 des Rates, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission) 4. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Unternehmen - Kollektiv beherrschede Stellung - Begriff (EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86) |
| Stichwort: | Entente |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ergibt sich aus der vom Gericht im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags durchgeführten Beweisaufnahme, daß die den Unternehmen im Verwaltungsverfahren übermittelten Schriftstücke ohne sachlichen Grund erstellt worden sind, so obliegt es dem Gericht, Natur und Bedeutung der von der Kommission in der Entscheidung herangezogenen Beweise genauestens zu prüfen. 2. Vertikale Verkäufer/Käufer-Beziehungen zwischen zwei Herstellern erbringen, wenn sie ein Produkt betreffen, das nur von einem dieser Hersteller produziert wird, allein noch nicht den Beweis für ein rechtswidriges horizontales Kartell. Der Umstand, daß die Mitbetreiber einer gemeinsamen Produktionsanlage sich abstimmen, um zu verhindern, daß ihre jeweiligen Entnahmen aus der Produktion dieser Anlage zu einer Situation unlauteren Wettbewerbs führen, erbringt ebensowenig einen derartigen Beweis. 3. Zwar kann der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Handlungen der Gemeinschaftsverwaltung eine Entscheidung der Kommission im Bereich des Wettbewerbs teilweise für nichtig erklären, doch schließt dies nicht die Befugnis ein, die streitige Entscheidung abzuändern. Die Inanspruchnahme einer solchen Befugnis könnte zu einer Störung des im Vertrag vorgesehenen Gleichgewichts zwischen den Organen führen und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte heraufbeschwören, indem den Unternehmen die in den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 vorgesehenen Verfahrensgarantien entzogen würden. Die Teilnichtigerklärung selbst setzt voraus, daß bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Will der Richter sie aussprechen, muß er nämlich feststellen, ob der verfügende Teil der Entscheidung im Lichte ihrer Begründung in seiner sachlichen, persönlichen oder zeitlichen Tragweite so eingeschränkt werden kann, daß seine Wirkungen begrenzt werden, ohne daß er dadurch in seinem Wesen verändert wird, ob sich der Nachweis einer solchermassen beschränkten Zuwiderhandlung auf eine ausreichende Beurteilung des Marktes in der Entscheidung stützen kann und ob dem oder den betroffenen Unternehmen Gelegenheit geboten worden ist, sich in angemessener Weise zu einem solchen Vorwurf zu äussern. 4. Ebenso wie in Artikel 85 EWG-Vertrag bezeichnet der Begriff des Unternehmens in Artikel 86 eine wirtschaftliche Einheit. Zwei oder mehr Unternehmen können eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag einnehmen, wenn zwei oder mehr unabhängige wirtschaftliche Einheiten auf einem spezifischen Markt durch wirtschaftliche Bande so miteinander verknüpft sind, daß sie infolgedessen eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einnehmen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn zwei oder mehr unabhängige Unternehmen gemeinsam aufgrund Vereinbarung oder Lizenzvergabe über einen technologischen Vorsprung verfügten, der ihnen in spürbarem Masse die Möglichkeit zu unabhängigem Verhalten gegenüber ihren Wettbewerbern, Kunden und letztlich den Verbrauchern gäbe. |
| Volltext: EUG - Urteil, T-68/89 | |
| Schlagworte: | 1. WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERNEHMEN - ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 EWG-VERTRAG - MEHRHEIT VON ZUWIDERHANDLUNGEN - EINHEITLICHE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION - ZULÄSSIGKEIT 2. RECHTSHANDLUNG EINES ORGANS - ENTSCHEIDUNG - BEKANNTGABE - SPRACHENREGELUNG ( ARTIKEL 191 EWG-VERTRAG, VERORDNUNG NR. 1 ARTIKEL 3 ) 3. WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERNEHMEN - ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 EWG-VERTRAG - FESTSTELLUNG - ADRESSAT - DEFINITION 4. WETTBEWERB - KARTELLE - AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN - BEGRIFF ( ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ) 5. WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - ANWENDUNGSGEBIET ( ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ) 6. WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERNEHMEN - HANDELSVERTRETERVERTRAG - UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 85 ODER 86 ( EWG-VERTRAG - VORAUSSETZUNGEN ) 7. WETTBEWERB - MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG - WESENTLICHER TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES - BEGRIFF ( ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG ) 8. WETTBEWERB - MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG - ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER BEDINGUNGEN BEI GLEICHWERTIGEN LEISTUNGEN GEGENÜBER HANDELSPARTNERN - BEGRIFF ( ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG ) 9. WETTBEWERB - MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG - EINSCHRÄNKUNG DES ABSATZES ZUM SCHADEN DER VERBRAUCHER - BEGRIFF ( ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG ) 10. WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERNEHMEN - ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG - BEWEISMITTEL - ZWISCHEN DRITTEN GEFÜHRTE KORRESPONDENZ 11. WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERNEHMEN - ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 EWG-VERTRAG - GELDBUSSE - FESTSETZUNG - MODALITÄTEN ( VERORDNUNG NR. 17 ARTIKEL 15 ) 12. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - ZUCKER - VERKAUF ZU DENATURIERUNGSZWECKEN - PREIS - AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN - FOLGEN ( ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG, VERORDNUNG NR. 26 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 SATZ 1 ) 13. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - ZUCKER - LIEFERUNGEN AN ANDERE ABNEHMER ALS DIE INTERVENTIONSSTELLEN - INTERVENTIONSPREIS - GARANTIE - FEHLEN ( VERORDNUNG NR. 1009/67 ARTIKEL 9 ) 14. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - ZUCKER - PREISE - AUSFUHRERSTATTUNG - VERPFLICHTUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT - FEHLEN ( VERORDNUNG NR. 1009/67 ARTIKEL 17 ) |
| Stichwort: | Entente |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. DER KOMMISSION IST ES NICHT VERWEHRT, ÜBER MEHRERE ZUWIDERHANDLUNGEN IN EINER ENTSCHEIDUNG ZU BEFINDEN, SELBST WENN MANCHE DIESER ZUWIDERHANDLUNGEN EINIGE ADRESSATEN ÜBERHAUPT NICHT BERÜHREN, VORAUSGESETZT, DIE ENTSCHEIDUNG ERLAUBT ES JEDEM ADRESSATEN, SICH EIN EINDEUTIGES BILD DAVON ZU VERSCHAFFEN, WELCHE VORWÜRFE GEGEN IHN ERHOBEN WERDEN. 2. RICHTET EIN ORGAN DER GEMEINSCHAFT EINE ENTSCHEIDUNG AN EIN UNTERNEHMEN, SO HAT ES DIESEM DEREN TEXT IN DER SPRACHE DESJENIGEN MITGLIEDSTAATES ZU ÜBERMITTELN, DEM DAS UNTERNEHMEN ANGEHÖRT. IST DIESEM GEBOT GENÜGE GETAN, SO KANN DER UMSTAND, DASS DIE KOMMISSION EINEM UNTERNEHMEN DIE ENTSCHEIDUNG ZUGLEICH IN ANDEREN SPRACHEN ZUGEHEN LIESS, DEREN RECHTMÄSSIGKEIT NICHT BEEINTRÄCHTIGEN. 3. IST ZU ERMITTELN, AN WELCHE PERSONEN SICH EINE ENTSCHEIDUNG RICHTET, IN DER EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 EWG-VERTRAG FESTGESTELLT WIRD, SO IST DER TENOR DER ENTSCHEIDUNG MASSGEBLICH, SOFERN ER KEINEN ANLASS ZU ZWEIFELN GIBT. 4. DER BEGRIFF " AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN " ERFASST EINE FORM DER KOORDINIERUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN, DIE ZWAR NOCH NICHT BIS ZUM ABSCHLUSS EINES VERTRAGES IM EIGENTLICHEN SINNE GEDIEHEN IST, JEDOCH BEWUSST EINE PRAKTISCHE ZUSAMMENARBEIT AN DIE STELLE DES MIT RISIKEN VERBUNDENEN WETTBEWERBS TRETEN LÄSST UND ZU WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜHRT, DIE IM HINBLICK AUF DIE ART DER WAREN, DIE BEDEUTUNG UND ANZAHL DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN SOWIE DEN UMFANG UND DIE EIGENTÜMLICHKEITEN DES IN BETRACHT KOMMENDEN MARKTES NICHT DEN NORMALEN MARKTBEDINGUNGEN ENTSPRECHEN. IN EINER SOLCHEN PRAKTISCHEN ZUSAMMENARBEIT LIEGT INSBESONDERE DANN EINE AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE, WENN SIE DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN ERMÖGLICHT, ERWORBENE MARKTPOSITIONEN ZUM SCHADEN EINES WIRKLICH FREIEN WARENVERKEHRS IM GEMEINSAMEN MARKT UND DER FREIEN LIEFERANTENWAHL DURCH DEN VERBRAUCHER ZU VERFESTIGEN. DIESE KRITERIEN DER " KOORDINIERUNG " UND DER " ZUSAMMENARBEIT " VERLANGEN NICHT DIE AUSARBEITUNG EINES EIGENTLICHEN " PLANS "; SIE SIND VIELMEHR IM SINNE DES GRUNDGEDANKENS DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZU VERSTEHEN, WONACH JEDER UNTERNEHMER SELBSTÄNDIG ZU BESTIMMEN HAT, WELCHE POLITIK ER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ZU BETREIBEN GEDENKT, EINGESCHLOSSEN DIE WAHL DER PERSONEN, DENEN ER ANGEBOTE UNTERBREITET UND VERKAUFT. ES IST ZWAR RICHTIG, DASS DIESES SELBSTÄNDIGKEITSPOSTULAT NICHT DAS RECHT DER UNTERNEHMEN BESEITIGT, SICH DEM FESTGESTELLTEN ODER ERWARTETEN VERHALTEN IHRER MITBEWERBER MIT WACHEM SINN ANZUPASSEN; ES STEHT JEDOCH STRENG JEDER UNMITTELBAREN ODER MITTELBAREN FÜHLUNGNAHME ZWISCHEN UNTERNEHMEN ENTGEGEN, DIE BEZWECKT ODER BEWIRKT, ENTWEDER DAS MARKTVERHALTEN EINES GEGENWÄRTIGEN ODER POTENTIELLEN WETTBEWERBERS ZU BEEINFLUSSEN ODER EINEN SOLCHEN WETTBEWERBER ÜBER DAS MARKTVERHALTEN INS BILD ZU SETZEN, DAS MAN SELBST AN DEN TAG ZU LEGEN ENTSCHLOSSEN IST ODER IN ERWAEGUNG ZIEHT. MACHT SICH EIN UNTERNEHMEN KLAGEN ZU EIGEN, DIE IHM VON EINEM ANDEREN UNTERNEHMEN DARÜBER ZUGEHEN, DASS ES DIESES DURCH DEN ABSATZ SEINER ERZEUGNISSE EINEM WETTBEWERB AUSSETZT, SO STELLT DAS VERHALTEN DER BETEILIGTEN EINE AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE DAR. PASST EIN VERKÄUFER SEINEN PREIS AN DEN HÖHEREN PREIS EINES KONKURRENTEN AN, SO STELLT DIES NICHT NOTWENDIGERWEISE EIN INDIZ FÜR EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE DAR, DA EIN SOLCHES VORGEHEN SICH ALS VERSUCH ERKLÄREN LÄSST, EINEN MÖGLICHST HOHEN ERLÖS ZU ERZIELEN. 5. DA DAS IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUSGESPROCHENE VERBOT BESTIMMTER VEREINBARUNGEN, BESCHLÜSSE UND AUFEINANDER ABGESTIMMTER VERHALTENSWEISEN NICHT NUR AUF DEN MIT IHNEN VERFOLGTEN ZWECK ABSTELLT, SONDERN AUCH IHRE WIRKUNGEN AUF DEN WETTBEWERB IN BETRACHT ZIEHT, IST ES GEBOTEN, DIESE WIRKUNGEN IN DEM RAHMEN ZU BETRACHTEN, IN DEM SIE SICH VOLLZIEHEN, D. H. IN DEM RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANG, IN DEN SIE SICH EINFÜGEN UND IN DEM SIE SICH MIT ANDEREN FAKTOREN ZU EINER KUMULATIVEN WIRKUNG AUF DEN WETTBEWERB VEREINIGEN KÖNNEN. GEHT ES DARUM ZU BEURTEILEN, OB ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EINGREIFT, KANN SOMIT EINE VEREINBARUNG NICHT AUS DIESEM GESAMTZUSAMMENHANG HERAUSGELÖST WERDEN; INSBESONDERE SIND GLEICHARTIGE VERTRAEGE INSOWEIT IN DIE BETRACHTUNG MIT EINZUBEZIEHEN, ALS VERTRAEGE DIESER ART IN IHRER GESAMTHEIT GEEIGNET SIND, DEN FREIEN HANDEL ZU BESCHRÄNKEN. 6. A ) DER UMSTAND, DASS EIN HANDELSVERTRETERVERTRAG, DER EIN WETTBEWERBSVERBOT AUFERLEGT, MIT DEM FÜR DIESEN VERTRAG MASSGEBLICHEN INNERSTAATLICHEN RECHT IN EINKLANG STEHT, ODER DASS DIESES RECHT GAR EIN DERARTIGES VERBOT VORSIEHT, IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE, OB EIN SOLCHER VERTRAG VON DEN WIRKUNGEN DER ARTIKEL 85, 86 UNBERÜHRT BLEIBT, NICHT AUSSCHLAGGEBEND. B ) VERKAUFT JEDOCH EIN ABSATZMITTLER IM NAMEN UND FÜR RECHNUNG EINES HERSTELLERS ODER EINER VEREINIGUNG VON HERSTELLERN, SO KANN ER GRUNDSÄTZLICH ALS EIN IN DAS UNTERNEHMEN DES GESCHÄFTSHERRN EINGEGLIEDERTES HILFSORGAN ANGESEHEN WERDEN, DAS DEN WEISUNGEN DES GESCHÄFTSHERRN ZU FOLGEN HAT UND SONACH MIT DESSEN UNTERNEHMEN EBENSO WIE EIN HANDLUNGSGEHILFE EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDET. BEI DIESER SACHLAGE ERGIBT SICH DIE UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 85 ODER 86 NICHT AUS DER BLOSSEN TATSACHE, DASS DER GESCHÄFTSHERR EINEM SOLCHEN HILFSORGAN DAS VERBOT AUFERLEGT, OHNE SEINE ZUSTIMMUNG MIT WAREN ZU HANDELN, DIE GEEIGNET SIND, SEINEN EIGENEN WAREN KONKURRENZ ZU MACHEN. C ) DA " MIT DEM HANDELSVERTRETER " ABGESCHLOSSENE KÄUFE IN WIRKLICHKEIT UNMITTELBAR MIT DEM GESCHÄFTSHERRN SELBST GETÄTIGT WERDEN, STELLT DER UMSTAND, DASS LETZTERER DEN GROSSHANDEL ZWINGT, SICH NICHT AN IHN SELBST, SONDERN AN SEINE HANDELSVERTRETER ZU WENDEN, WEDER EIN MISSBRÄUCHLICHES VERHALTEN NOCH EIN INDIZ FÜR EIN SOLCHES VERHALTEN DAR. D ) AUCH WENN DIE MIT DEM GESCHÄFTSHERRN GETROFFENE ABMACHUNG IHN ALS " HANDELSVERTRETER " BEZEICHNET, IST EIN ABSATZMITTLER NICHT ALS EIN IN DAS UNTERNEHMEN DES GESCHÄFTSHERRN EINGEGLIEDERTES HILFSORGAN ANZUSEHEN, 1. WENN IHM AUFGRUND DIESER ABMACHUNG AUFGABEN ERWACHSEN ODER VERBLEIBEN, DIE AUS WIRTSCHAFTLICHER SICHT INSOFERN DENEN EINES EIGENHÄNDLERS ÄHNELN, ALS DER ABSATZMITTLER DIE FINANZIELLEN RISIKEN DES ABSATZES BZW. DER ABWICKLUNG DER MIT DRITTEN GESCHLOSSENEN VERTRAEGE ZU TRAGEN HAT, ODER 2. WENN DER ABSATZMITTLER EIN BEDEUTENDES HANDELSHAUS IST, DAS NEBEN SEINER VERTRIEBSTÄTIGKEIT FÜR RECHNUNG DES GESCHÄFTSHERRN IN BETRÄCHTLICHEM UMFANG EINE EIGENE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT ALS FREIER HÄNDLER AUF DEM MARKT FÜR DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS ENTFALTET. DESHALB KANN EIN ZWISCHEN EINEM SOLCHEN ABSATZMITTLER UND SEINEM GESCHÄFTSHERRN VERABREDETES WETTBEWERBSVERBOT EINE GEMÄSS ARTIKEL 85 UNTERSAGTE VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN DARSTELLEN. WENN EIN SOLCHES WETTBEWERBSVERBOT VON EINEM MARKTBEHERRSCHENDEN UNTERNEHMEN AUFERLEGT WURDE, KANN ES IN DEM VORSTEHEND UNTER 1. GEDACHTEN FALL EINEN MISSBRAUCH IM SINNE DES ARTIKELS 86 DARSTELLEN. E ) WETTBEWERBSVERBOTE, DIE VON EINEM MARKTBEHERRSCHENDEN UNTERNEHMEN AUFERLEGT WERDEN, KÖNNEN SELBST DANN, WENN SIE HANDELSVERTRETER BETREFFEN, EINEN MISSBRAUCH DARSTELLEN, WENN AUSLÄNDISCHE WETTBEWERBER KEINE SELBSTÄNDIGEN UNTERNEHMEN VORFINDEN, DIE IN DER LAGE SIND, DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS IN GENÜGEND GROSSEN MENGEN ABZUSETZEN, UND DESHALB PRAKTISCH KEINE ANDERE WAHL HABEN, ALS SICH AN DIE HANDELSVERTRETER DES GENANNTEN UNTERNEHMENS ZU WENDEN, FALLS SIE DAS ERZEUGNIS IN DESSEN ABSATZGEBIET VERTREIBEN WOLLEN, ODER WENN DAS GENANNTE UNTERNEHMEN DAS WETTBEWERBSVERBOT ÜBER DAS MASS HINAUS AUSDEHNT, DAS DEM WESEN DER IN REDE STEHENDEN RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNG ANGEMESSEN IST. 7. BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE, OB EIN BESTIMMTES GEBIET VON HINREICHENDER BEDEUTUNG IST, UM " EINEN WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES " IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES DARZUSTELLEN, SIND VOR ALLEM STRUKTUR UND UMFANG DER PRODUKTION UND DES VERBRAUCHS DES IN BETRACHT KOMMENDEN ERZEUGNISSES SOWIE DIE GEWOHNHEITEN UND DIE WIRTSCHAFTLICHEN MÖGLICHKEITEN DER VERKÄUFER UND DER KÄUFER ZU BERÜCKSICHTIGEN. ARTIKEL 86 STELLT FÜR JEDEN EINZELFALL AUF DIE STELLUNG AB, DIE DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN IM GEMEINSAMEN MARKT ZU DEM ZEITPUNKT BESASS, ZU DEM DIE ANGEBLICH MISSBRÄUCHLICHE HANDLUNG BEGANGEN WURDE. UM IM RAHMEN EINES AUFGRUND DIESES ARTIKELS GEGEN EIN UNTERNEHMEN ERHOBENEN VORWURFS ZU BEURTEILEN, OB EIN BESTIMMTER RAUM EIN WESENTLICHER TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES IST, IST ES ERFORDERLICH UND AUSREICHEND, DIE STATISTISCHEN DATEN FÜR DIESEN RAUM ZU DEN ENTSPRECHENDEN DATEN DES GEMEINSAMEN MARKTES IN DESSEN SEINERZEITIGER GESTALT IN BEZIEHUNG ZU SETZEN; EINE GEGEBENENFALLS SPÄTER EINGETRETENE ERWEITERUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES KANN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN. 8. PRAKTIZIERT EIN UNTERNEHMEN EIN TREUERABATTSYSTEM, WELCHES ZUR FOLGE HAT, DASS FÜR ZWEI KUNDEN, DIE BEI DIESEM UNTERNEHMEN DIE GLEICHE MENGE ABGENOMMEN HABEN, UNTERSCHIEDLICHE NETTOPREISE BERECHNET WERDEN, FALLS DER EINE VON IHNEN AUSSERDEM NOCH VON EINEM ANDEREN HERSTELLER BEZOGEN HAT, SO ERFÜLLT DIES DEN TATBESTAND DER " ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER BEDINGUNGEN BEI GLEICHWERTIGEN LEISTUNGEN GEGENÜBER HANDELSPARTNERN " IM SINNE DES ARTIKELS 86 BUCHSTABE C. 9. PRAKTIZIERT EIN HERSTELLER EIN TREUERABATTSYSTEM, WELCHES IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN HERSTELLERN DIE MÖGLICHKEIT ABSCHNEIDET ODER VERKÜRZT, IHM BEIM ABSATZ SEINER WAREN KONKURRENZ ZU MACHEN, SO LIEGT DARIN EINE " EINSCHRÄNKUNG DES ABSATZES ZUM SCHADEN DER VERBRAUCHER " IM SINNE DES ARTIKELS 86 BUCHSTABE B. 10. ES IST DER KOMMISSION UND DEM GERICHT NICHT VERWEHRT, DEN BEWEIS FÜR DAS VERHALTEN EINES UNTERNEHMENS AUS EINER ZWISCHEN DRITTEN GEFÜHRTEN KORRESPONDENZ HERZULEITEN, VORAUSGESETZT, DASS DIESE KORRESPONDENZ, SOWEIT IN IHR DAS VORLIEGEN DES GENANNTEN VERHALTENS BEHAUPTET WIRD, GLAUBWÜRDIG IST. 11. BEI DER FESTSETZUNG DER HÖHE EINER GELDBUSSE NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 SIND DIE SCHWERE DES VERSTOSSES UND DIE DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN, WESHALB DER GERICHTSHOF NAMENTLICH DEM NORMATIVEN UND WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANG, IN DEN SICH DIE BEANSTANDETE VERHALTENSWEISE EINFÜGT, DER ART DER WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN SOWIE DER ZAHL UND DER BEDEUTUNG DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN RECHNUNG ZU TRAGEN HAT. 12. ES MAG ZWAR GERECHTFERTIGT SEIN, DASS EIN AUTONOM HANDELNDER HERSTELLER ZU VERHINDERN TRACHTET, DASS ZUCKER, DEN ER ZU EINEM VERHÄLTNISMÄSSIG NIEDRIGEN PREIS ZU DENATURIERUNGSZWECKEN VERKAUFT HAT, ZU BILLIG AUF DEM MARKT FÜR DEN MENSCHLICHEN KONSUM VERKAUFT WIRD; JEDOCH ERFORDERN ES DIE IN ARTIKEL 39 DES VERTRAGES GENANNTEN ZIELE KEINESWEGS, DASS ER DIESES VORHABEN MIT HILFE AUFEINANDER ABGESTIMMTER VERHALTENSWEISEN ZU VERWIRKLICHEN SUCHT. TUT ER DIES DENNOCH, SO SIND DIE AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN NICHT DURCH DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 26 VORGESEHENE ZWEITE AUSNAHME GEDECKT. 13. DIE VERORDNUNG NR. 1009/67 ENTHÄLT KEINERLEI ANHALTSPUNKTE FÜR DIE BEHAUPTUNG, DASS DER INTERVENTIONSPREIS DEN HERSTELLERN AUCH BEI ZUCKERLIEFERUNGEN AN ANDERE ABNEHMER ALS DIE IN ARTIKEL 9 DER GENANNTEN VERORDNUNG BEZEICHNETEN INTERVENTIONSSTELLEN " GARANTIERT " IST. 14. AUS DER FASSUNG DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 ERGIBT SICH, DASS DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT NICHT VERPFLICHTET SIND, ÜBERHAUPT EIN ERSTATTUNGSSYSTEM EINZUFÜHREN, GESCHWEIGE DENN, DIE ERSTATTUNGSBETRAEGE SO FESTZUSETZEN, DASS DIE ZUCKERHERSTELLER BEI DER AUSFUHR DEN INTERVENTIONSPREIS ERLÖSEN. |
| Volltext: EUGH - Urteil, 40-73 | |
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