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Enteignungsschwelle

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 64/03 vom 21.06.2006

Rechtsgebiete:FStrG, GG, VwVfG
Schlagworte:Abwägungsfehler, Alternativenprüfung, Beeinträchtigung, mittelbare, Beeinträchtigung, optische, Enteignung, Enteignungsschwelle, Entschädigung, Lärmimmissionen, Schadstoffbelastung, Veränderungssperre
Stichwort:Enteignungsschwelle
Leitsatz:1. Ein durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur mittelbar betroffener Grundstückeigentümer kann unabhängig von der Intensität der mittelbaren Beeinträchtigungen lediglich die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betroffenen schwer und unerträglich sind und damit oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen. Das Fehlen der Planrechtfertigung kann er ebenso wenig wie die fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange vorbringen.

2. Der Anspruch auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung hat seine Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und setzt voraus, dass das Grundstück durch die Auswirkungen des Vorhabens schwer und unerträglich betroffen und damit die enteignungsrechtliche "Zumutbarkeitsschwelle" überschritten wird (wie BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 = NVwZ 2003, 209 ff.).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 64/03



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 63/03 vom 21.06.2006

Rechtsgebiete:FStrG, GG, VwVfG
Schlagworte:Abwägungsfehler, Alternativenprüfung, Außenwohnbereich, Beeinträchtigung, mittelbare, Enteignung, Enteignungsschwelle, Entschädigung, Lärmimmissionen, Mietwerteinbußen, Schadstoffbelastung, Veränderungssperre
Stichwort:Enteignungsschwelle
Leitsatz:1. Ein durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur mittelbar betroffener Grundtückeigentümer kann unabhängig von der Intensität der mittelbaren Beeinträchtigungen nur die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betroffenen schwer und unerträglich sind und damit oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen. Ein Fehlen der Planrechtfertigung kann er ebenso wenig wie eine fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange vorbringen.

2. Voraussetzung für eine Entschädigung wegen einer Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs durch Lärmimmissionen ist, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für den Verkehrslärm überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer Funktion und Lärmbetroffenheit, also ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung nach, schutzwürdig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine räumliche Nähe der konkreten Fläche zum Wohngebäude nicht gegeben ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 63/03

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 A 2777/02 vom 23.12.2003

Rechtsgebiete:LuftVG, VwVfG
Schlagworte:Betriebsbeschränkungen, Enteignungsschwelle, Fluglärm, Gesundheitsgefährdungsgrenze, Lärmschutz, Summenpegel, Teilwiderruf, nachträgliche Schutzvorkehrung, passiver Schallschutz
Stichwort:Enteignungsschwelle
Leitsatz:1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01-).

2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.

3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.

4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.

5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.

6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.

7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 A 2777/02

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 A 2815/01 vom 23.12.2003

Rechtsgebiete:LuftVG, VwVfG
Schlagworte:Betriebsbeschränkungen, Enteignungsschwelle, Fluglärm, Gesundheitsgefährdungsgrenze, Lärmschutz, Summenpegel, Teilwiderruf, nachträgliche Schutzvorkehrung, passiver Schallschutz
Stichwort:Enteignungsschwelle
Leitsatz:1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01-).

2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.

3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.

4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.

5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.

6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.

7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 A 2815/01


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