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enteignungsrechtliche Vorwirkung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 21.08 vom 20.10.2008

Rechtsgebiete:GG, BBergG
Schlagworte:Grundabtretung, Enteignung, Wohl der Allgemeinheit, Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, sinnvoller und planmäßiger Abbau der Lagerstätte, technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung, Rahmenbetriebsplan, Zulassung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Verwaltungsakt, Bestandskraft, Bindungswirkung
Stichwort:enteignungsrechtliche Vorwirkung
Leitsatz:Die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren (Anschluss an Urteil vom 29. Juni 2006 BVerwG 7 C 11.0 BVerwGE 126, 205 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7).

Welche Bindungswirkung die bestandskräftige Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Übrigen für die Frage entfaltet, ob das Bergbauvorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit dient, bleibt offen (wie Urteil vom 29. Juni 2006 BVerwG 7 C 11.05 a.a.O.).

Die Vorschriften der bergrechtlichen Grundabtretung entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG jedenfalls insoweit, als die Enteignung für die Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebs zum Zwecke der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätte zugelassen wird (Bestätigung von Urteil vom 14. Dezember 1990 BVerwG 7 C 5.90 BVerwGE 87, 241 = Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 21.08



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 22.06 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:VwGO, GVG, VwVfG, AEG
Schlagworte:Verwaltungsrechtsweg, erweiterte Prüfungskompetenz, Klagebefugnis, Schutznormen, eisenbahnrechtliche Planfeststellung, Bestandskraft, Ausschlusswirkung, Duldungspflicht, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Planfeststellungsvorbehalt, Planänderungsverfahren, Planänderungsbeschluss, Änderungsplanfeststellungsbeschluss, Bauerlaubnis, landschaftspflegerische Begleitplanung, Kompensationsmaßnahme, Ausgleichsmaßnahme, Verzichtserklärung des Vorhabenträgers, Planbefolgungspflicht, Zweitbescheid, neue Sachprüfung, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stichwort:enteignungsrechtliche Vorwirkung
Leitsatz:1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.

2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.

3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).

4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.

5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 22.06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10881/06.OVG vom 20.12.2006

Rechtsgebiete:VwVfG, LBauO
Schlagworte:Eisenbahnrecht, Planfeststellungsbeschluss, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Gewerbebetrieb, Stellplätze, notwendige Stellplätze, Gastronomie, Stellplatz, Außengastronomie, Sondernutzungserlaubnis, Entschädigung, Schutzauflagen, technisch-reale Maßnahmen, Baustelleneinrichtung, Nutzungsuntersagung, Rettungsweg
Stichwort:enteignungsrechtliche Vorwirkung
Leitsatz:Zum Anspruch auf Ergänzung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses um die Festsetzung einer Entschädigung dem Grunde nach gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG im Falle von Beeinträchtigungen eines Gewerbebetriebs durch Baustelleneinrichtungen und die zeitweise Inanspruchnahme notwendiger Stellplätze.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10881/06.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 2001.06 vom 09.11.2006

Rechtsgebiete:FluglärmG, GG, LuftVG, LuftVO, LuftVZO, ROG, SächsLPlG, UVPG, VwVfG, 23. BImSchV
Schlagworte:Luftrechtliche Planfeststellung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, mittelbare Betroffenheit, Umfang der Rügebefugnis mittelbar Betroffener, Umweltverträglichkeitsprüfung, Scoping, Ziele der Raumordnung, Planrechtfertigung, Standortalternative, Flughafendimensionierung, Start- und Landebahnsystem, Konfiguration des -, Lärmschutzkonzept, besonderer Schutz der Nachtruhe, Betriebsbeschränkungen, Zulassung von Nachtflugverkehr, Frachtflugverkehr, Expressfrachtverkehr, passiver Lärmschutz, Maximalpegel, Dauerschallpegel, DLR-Konzept, Fluglärm, flughafeninduzierter Bodenlärm, Gesamtlärm, Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs, Pegelunterschied gekippter Fenster, Übernahmeanspruch, Minderung des Grundstückswertes, Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs, Luftverunreinigungen
Stichwort:enteignungsrechtliche Vorwirkung
Leitsatz:1. Die Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben (hier: Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle) enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen.

2. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Das Gebot wird nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wird, für großzügig dimensionierten passiven Schallschutz zu sorgen.

3. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, fluglärmbedingte Aufwachreaktionen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht nur mit der Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels erreichen, sondern auch mit dem Konzept des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.), das nicht an akustische Kenngrößen anknüpft, sondern auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung aufbaut.

4. Die mögliche Beteilung Dritter am Scoping-Termin (§ 5 Satz 4 UVPG) dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen Inhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 2001.06


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