Die Enteignung eines Grundstücks, das einem wegen fehlender persönlicher Belastung mit seinem Gesellschaftsanteil von den Unternehmensenteignungen gemäß dem SMAD-Befehl Nr. 64 freigestellten Gesellschafter gehörte und von diesem dem Unternehmen zur Nutzung überlassen worden war, beruht nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), wenn sie in die Zeit nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 fällt.
Urteil des 7. Senats vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 -
I. VG Magdeburg vom 15.04.1997 - Az.: VG 7 K 40/96 -