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Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 39.05 vom 19.10.2006

Rechtsgebiete:AusglLeistG
Schlagworte:Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, NSDAP-Kreisgericht, Parteirichter, Untersuchungs- und Schlichtungsausschuss der NSDAP, USchlA, NSDAP-Kreisleitung, Kreisamtsleiter, Innehabung von Parteifunktionen, Unwürdigkeit, Entnazifizierung, Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, Ausgleichsleistung, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand
Stichwort:Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Leitsatz:Die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür entnommen werden, dass der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 39.05



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 18.04 vom 10.08.2005

Rechtsgebiete:VermG
Schlagworte:Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, Restitutionsausschluss, Privatvermögen, sonstiges Vermögen, Listenenteignung, Deutsche Wirtschaftskommission (DWK), Richtlinie Nr. 3 der DWK zu SMAD-Befehl Nr. 64, Thüringer Praxis - Erfassung auch des Privateigentums durch Enteignung des Firmenvermögens
Stichwort:Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Leitsatz:Besondere Umstände des Einzelfalles können die Annahme rechtfertigen, dass im Zusammenhang mit Firmenvermögen enteignetes Privatvermögen auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (§ 1 Nr. 2) vom 21. September 1948 nachträglich wieder freigegeben worden ist.

Ob eine Freigabeentscheidung der zuständigen Stellen getroffen worden ist, beurteilt sich nach faktischen Kriterien; sie muss in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 18.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 7.04 vom 25.05.2005

Rechtsgebiete:VermG
Schlagworte:Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, Besatzungshoheit, Restitutionsausschluss, sonstiges Vermögen, Privatvermögen, Listenenteignung, Deutsche Wirtschaftskommission (DWK), Richtlinien Nr. 3 der DWK zu SMAD-Befehl Nr. 64, Thüringer Praxis - Erfassung auch des Privateigentums ohne gesonderten Enteignungsakt
Stichwort:Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Leitsatz:In Thüringen führte der durch besonderen Enteignungsbeschluss erfolgte Zugriff auf das Vermögen "der Betriebe der Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher" (SMAD-Befehl Nr. 64 Nr. 1) nach den Richtlinien Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (§ 1 Nr. 2) vom 21. September 1948 auch dann zur Erfassung des Privatvermögens der Inhaber oder Gesellschafter von wirtschaftlichen Unternehmungen, wenn die zum Privatvermögen gehörigen Vermögenswerte nicht listenmäßig gesondert aufgeführt waren.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 7.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 61.02 vom 11.03.2004

Rechtsgebiete:VermG, AktG
Schlagworte:Singularrestitution, Unternehmensvermögen, Wiederaufleben Unternehmensträger, West-Gesellschaft, staatliche Beteiligung, Erlöschen, Quorum, Nachtragsliquidation, Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, Vollzugsauftrag, Berliner Liste 3, Sequestration, behördlicher Treuhänder, Restitutionsausschlussgrund Unwürdigkeit.
Stichwort:Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Leitsatz:Den Anspruch auf Rückübertragung von Vermögen eines nicht schädigungsbedingt untergegangenen Unternehmensträgers mit Sitz in West-Berlin kann der gerichtlich bestellte Nachtragsliquidator anmelden (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51).

Die Rückübertragung eines Grundstücks ist nicht allein deswegen ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil es einer Gesellschaft privaten Rechts gehört hat, an der der Staat mittelbar beteiligt war.

Nach Ende der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen können der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden, wenn deren Verantwortungsübernahme für die Enteignungsaktion anhand eines konkreten Vollzugsauftrags feststellbar ist.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Restitutionsberechtigung unter Hinweis auf eine wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit zu versagen. Dem Gesetz einen solchen Ausschlussgrund im Wege der Rechtsfortbildung zu unterlegen, ist den Gerichten durch die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes verwehrt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 61.02


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