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Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2327/07 vom 29.07.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, PostBeaKks
Schlagworte:Zurückverweisung, Verfahrensfehler, aufwändige Beweisaufnahme, Notwendigkeit und Angemessenheit ärztlicher Leistungen, informationelle Selbstbestimmung, Auskunftspflicht, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Stichwort:Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Leitsatz:1. Das Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse ist verpflichtet, der Postbeamtenkrankenkasse Auskunft über die erfolgte ärztliche Behandlung zu geben, soweit die Postbeamtenkrankenkasse substantiierte Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung geltend macht.

2. Hinsichtlich der Art und Weise, in der das Mitglied seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse über die erfolgte ärztliche Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann die für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt selbst beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse vorlegen. Es kann aber auch den behandelnden Arzt von der Einhaltung der Schweigepflicht entbinden, so dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen diesem Arzt und dem von der Postbeamtenkrankenkasse beauftragten Gutachter zustande kommt. Eine Rechtspflicht zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht besteht jedoch nicht.

3. Soweit die Postbeamtenkrankenkasse nicht über eigene Beschäftigte mit der erforderlichen medizinischen Qualifikation verfügt, darf sie Informationen über die erfolgte ärztliche Behandlung eines Mitglieds nach § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 ihrer Satzung (Fassung Juni 2005) an externe Gutachter übermitteln.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2327/07



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 164/05 vom 17.11.2005

Rechtsgebiete:BBG, SächsRiG, SächsBG
Schlagworte:Untersuchungsanordnung, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Treue- und Gehorsamspflicht
Stichwort:Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Leitsatz:1. Rechtsgrundlage für die an einen Richter zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergehende Weisung, die ihn behandelnden Privatärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist § 3 SächsRiG i.V.m. der allgemeinen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treue- und Gehorsamspflicht.

2. Die Weisung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Ermessen des Dienstvorgesetzten stehenden Weisung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 164/05


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