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Entbindung vom Erscheinen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 464/07 vom 02.08.2007

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Entbindung vom Erscheinen, Ermessen des Gerichts, Gründe, Verwerfung des Einspruchs
Stichwort:Entbindung vom Erscheinen
Leitsatz:1. Liegen die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 OWiG vor, muss das Gericht dem Antrag des Betroffenen, ihn von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden, entsprechen. Ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu.

2. Zu den Voraussetzungen für die Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 464/07



OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss OWi 247/07 vom 16.04.2007

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Entbindung vom Erscheinen, Ermessen des Gerichts, Gründe, Verwerfung des Einspruchs
Stichwort:Entbindung vom Erscheinen
Leitsatz:Zur Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss OWi 247/07

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 171/06 vom 30.03.2006

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Entbindung vom Erscheinen, Begründung, Gründe, Augenblicksversagen, Begründung der Verfahrensrüge
Stichwort:Entbindung vom Erscheinen
Leitsatz:1. Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass das Amtsgericht den Betroffenen zu Unrecht nicht vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden habe.

2. Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann erforderlich sein, wenn er sich auf ein Augenblicksversagen beruft und dazu Nachfragen des Gerichts erforderlich sind.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 171/06

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 730/01 vom 17.08.2001

Rechtsgebiete:OwiG, StPO
Schlagworte:Rechtsbeschwerde, Begründung der Verfahrensrüge, Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung, Entbindung vom Erscheinen, Verwerfung des Einspruchs
Stichwort:Entbindung vom Erscheinen
Leitsatz:Zur Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe den Einspruch des Betroffenen zu Unrecht wegen dessen Nichterscheinen verworfen, muss nicht nur ein Sachverhalt vorgetragen werden, welcher nach Ansicht des Betroffene das Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend entschuldigen könnte. Es muss vielmehr auch dargelegt werden, dass diese mitgeteilten Umstände dem Gericht in der Hauptverhandlung bekannt gewesen sind bzw. hätten bekannt sein müssen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 730/01


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