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Entbehrlichkeit der Abmahnung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 68/06 vom 10.08.2006

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Kündigung, verhaltensbedingte Gründe, wichtiger Grund, Verstoß gegen Dienstanweisung, nur im Pausenraum zu essen, Uneinsichtigkeit, Entbehrlichkeit der Abmahnung
Stichwort:Entbehrlichkeit der Abmahnung
Leitsatz:1. Die im Altenheim ("Seniorenstift") beschäftigte Altenpflegerin verstößt auch bei Fehlen spezieller Hygienevorschriften gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie auf dem Weg zur Pflegetätigkeit über den für Bewohner und Besucher zugänglichen Flur ein Brötchen verzehrt. Im Dienstleistungsbereich mit Kundenkontakt entspricht ein solches Verhalten schon nach der Verkehrsanschauung auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung oder Anweisung nicht dem erwarteten Erscheinungsbild des Unternehmens.

2. Hält die beim Brötchenverzehr angetroffene Arbeitnehmerin im Personalgespräch hartnäckig und uneinsichtig an ihrer Auffassung der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens mit den Worten fest, "Ich esse, wann ich will", so ist gleichwohl vor Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine aktuelle Fortsetzung oder Wiederholung der Pflichtverletzung während der Arbeitsschicht ausscheidet, weil die Arbeitnehmerin das angegessene Brötchen in der Erregung in den Abfall geworfen hat.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 68/06



LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 2183/05 vom 14.06.2006

Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Schlagworte:Außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Manipulationen am Bremssystem eines betrieblichen Transportfahrzeugs, welches von einem anderen Arbeitnehmer bedient wird, Entbehrlichkeit der Abmahnung, Anhörung des Betriebsrats
Stichwort:Entbehrlichkeit der Abmahnung
Leitsatz:Vorsätzliche Manipulationen am Bremssystem eines betrieblichen Transportfahrzeugs, welches von einem anderen Arbeitnehmer bedient wird, sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 2183/05


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