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Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 499/08 vom 05.01.2009

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Diebstahl, Vorbereitungshandlung, Versuch, Anfang der Ausführung
Stichwort:Enklave
Leitsatz:Bei der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Eintritt in das strafbewehrte Versuchsstadium sind in wertender Betrachtung die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu beachten. Im Falle des versuchten Diebstahls kommt es danach im Rahmen des Tatbestandsmerkmales der "Wegnahme" darauf an, ob der Täter bereits zum Gewahrsamsbruch im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 499/08



BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 11.07 vom 29.05.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, VwGO, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Abschiebungsverbot, Asyl, Aufklärungspflicht, Beweisantrag, Einreiseerlaubnis, Erreichbarkeit, existenzielle Bedrohungen, Existenzminimum, Flüchtlingsanerkennung, innerstaatliche Fluchtalternative, inländische Fluchtalternative, interner Schutz, rechtliches Gehör, Transitvisum, Verfahrensmangel, verfolgungsbedingte Gefahren
Stichwort:Enklave
Leitsatz:1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichbar (hier: Berg-Karabach über Armenien).

2. Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) grundsätzlich nicht entgegen.

3. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 11.07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 127/04 vom 17.11.2005

Rechtsgebiete:18. BImSchV, BauGB
Schlagworte:Abwägung, Ereignis, seltenes, Erforderlichkeit, Erschließungsbeitrag, Freizeitlärmrichtlinie, Lärmimmission, Schützenfest
Stichwort:Enklave
Leitsatz:1. Die Gemeinde darf ein Grundstück bei entsprechend starkem städtebaulichen Interesse auch dann in die Planungen für die Erschließung neuer Bauflächen einbeziehen, wenn dessen Eigentümer seine Bebauung jedenfalls derzeit nicht wünschen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gemeindeeigene Flächen zu einer bestimmten Trassierung von Erschließungsanlagen führen.

3. Die Pflicht, für die neuen Bauflächen Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen, begründet i. d. R. auch dann keinen Abwägungsmangel, wenn der Eigentümer eine Bebauung seines Grundstücks nicht wünscht.

4. Eine Gemeinde darf ein Mischgebiet nicht mit der Begründung neben einen Festplatz planen, die von seiner Nutzung, namentlich dem dreitägigen Schützenfest ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen riefen noch keine ernsthaften Gesundheitsschäden hervor.

5. Zum Nebeneinander von Wohn- und Festplatznutzung.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 127/04

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 2381/04.A vom 15.09.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, RICHTLINIE 2004/84/EG
Schlagworte:Abschiebungsverbot, Armenischer Volkszugehöriger, Berg-Karabach, Erreichbarkeit, Existenzminimum, Gemischt-Ethnische Familien, Inländische Fluchtalternative, Politische Verfolgung, Qualifikationsrichtlinie
Stichwort:Enklave
Leitsatz:Sowohl die Republik Aserbaidschan als auch die Republik Armenien und dievölkerrechtlich nicht anerkannte Republik Berg-Karabach kennen den juristischen Begriffder Volkszugehörigkeit, wobei zwischen amtlicher und gewillkürter Volkszugehörigkeitunterschieden wird. Die amtliche Volkszugehörigkeit wird mit der Geburt erworben undrichtet sich grundsätzlich nach der Volkszugehörigkeit des Vaters, ansonsten nach derdes Vaters der Mutter, wenn dieser unbekannt ist, nach der der Mutter.

Armenische Volkszugehörige können grundsätzlich die Enklave Berg-Karabach vonDeutschland aus über Armenien erreichen. Soweit der Einreisewillige über einen gültigenNationalpass verfügt, kann er aus der Republik Armenien in die Republik Berg-Karabacheinreisen, muss aber ein Einreisevisum in die RepublikBerg-Karabach bei derenständiger Vertretung in Eriwan einholen. Für Personen ohne amtliche Papiere istzunächst eine Einreiseerlaubnis für Armenien erforderlich, mit der dann bei der ständigenVertretung der Republik Berg-Karabach in Eriwan die Weiterwanderung beantragtwerden kann.

Selbst das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums in Berg-Karabach rechtfertigtnicht die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG, dadas fehlende wirtschaftliche Existenzminimum nicht verfolgungsbedingt wäre.

Die in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 überMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutzbenötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie -genannten Gefahren führen nur dann zur Anerkennung internationalen Schutzes, wennes sich um verfolgungsbedingte Gefahren handelt. Soweit wirtschaftliche Nachteile, dieam Ort der Verfolgung ebenso oder noch stärker bestehen als am Ort des internenSchutzes, nicht verfolgungsbedingt sind, sind sie bei der Frage, ob von dem jeweiligenAntragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich am Ort des internen Schutzesaufzuhalten, nicht zu berücksichtigen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UE 2381/04.A


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