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Enforcementverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, WpÜG 2/07 vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:HGB, WpHG, WpÜG
Schlagworte:Enforcementverfahren, Abschlussprüfer, Arbeitspapiere, Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, Erforderlichkeitsgrundsatz, Instanzenzug, Rechtsbeschwerde
Stichwort:Enforcementverfahren
Leitsatz:1. Im Enforcementverfahren ist eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.

2. Den Umfang ihrer Ermittlungen kann die BaFin nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen.

3. Die Auskunftspflicht des Abschlussprüfers ist gegenüber der Auskunftspflicht der Organe der Gesellschaft nicht subsidiär. Sie kann auch die Vorlage der Arbeitspapiere umfassen, soweit dies erforderlich ist (Bestätigung der Senatsentscheidung im Eilverfahren vom 12.02.2007, WpüG 1/06).

4. Der Erforderlichkeitsgrundsatz setzt die begründete Erwartung voraus, dass dadurch die Untersuchung besser abgeschlossen werden und das Prüfungsergebnis nicht in gleicher Weise durch eine weniger beeinträchtigende Maßnahme erzielt werden kann.

5. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen im Enforcementverfahren ergangene Verfügungen der BaFin nicht statt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, WpÜG 2/07



OLG-FRANKFURT – Beschluss, WpÜG 1/07 vom 14.06.2007

Rechtsgebiete:WpHG, WpÜG
Schlagworte:Enforcementverfahren, Fehlerveröffentlichung, Veröffentlichung, Aktie, Aktien, Kurs, Aktienkurs, Bilanzkontrollgesetz, Bilanz, Rechnungslegungsfehler, Fehler
Stichwort:Enforcementverfahren
Leitsatz:1. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Fehlers bezieht sich nur auf diesen Fehler selbst und die wesentlichen Teile der Begründung der Fehlerfeststellung. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Anordnung der zusätzlichen Veröffentlichung von Art und Umfang der durchgeführten Prüfung, die zu der Feststellung des Fehlers geführt hat, ist nicht gegeben.

2. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Rechnungslegungsfehlers entfällt nur im Ausnahmefall, wenn es sich aus der Sicht der Kapitalmarktteilnehmer und deren Interesse an einer korrekten Information um einen offensichtlich unwesentlichen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften handelt. Das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung eines festgestellten Fehlers der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht wird nicht bereits durch die Publizierung der folgenden Quartalsergebnisse oder des Folgeabschlusses beseitigt.

3. Die mögliche negative Beeinflussung des Aktienkurses ist eine typische und bewusst eingesetzte Folge der Fehlerveröffentlichung und reicht für ein Absehen von deren Anordnung nach § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG zum Schutz der berechtigten Interessen des Unternehmens vor Schaden nicht aus.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, WpÜG 1/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, WpÜG 1/06 vom 12.02.2007

Rechtsgebiete:WpHG, WpÜG
Schlagworte:Enforcementverfahren, Arbeitspapiere, Wertprüfer, Bilanzkontrollgesetz, Abschlussprüfer, Prüfer
Stichwort:Enforcementverfahren
Leitsatz:1. Der Abschlussprüfer hat auf Verlangen der BaFin im Enforcementverfahren seine Arbeitspapiere hinsichtlich einer bestimmten Problemstellung vorzulegen.

2. Eine Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs widerspricht im Regelfall dem Beschleunigungsgebot des Enforcementverfahrens.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, WpÜG 1/06


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