1. § 30 AVB (EltV u. GasV) steht dem Einwand des Kunden, das Versorgungsunternehmen habe die Energiepreise im Abrechnungszeitraum einseitig überhöht angesetzt (§ 315 Abs. 3 BGB), nicht entgegen.
2. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle greift aber nicht ein, wenn eine Einigung der Parteien auf die Preise anzunehmen ist. Eine solche kann auch konkludent erfolgen, indem etwa der Kunde auf der Basis der ihm vom Energieversorger mitgeteilten (erhöhten) Preise Zahlungen leistet.