Eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, für die der Beklagte gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG einzustehen hätte, liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Wesentliches Kennzeichen sind der Versorgungszweck und der Umstand, dass der Leistungsfall durch ein biologisches Ereignis ausgelöst wird (vgl. HWK/Schipp, 3. Aufl., § 1 BetrAVG Rz. 1).
Die dem Kläger zugestandene Energiebeihilfe diente nicht Altersversorgungszwecken und war auch nicht durch ein biologisches Ereignis ausgelöst. Vielmehr stellt sie sich als eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung des Arbeitgebers dar, die unter vielfältigen Vorbehalten steht. Sie gehört somit nicht zum insolvenzgeschützten Versorgungsanspruch des Klägers.
Bei der Energiebeihilfe aufgrund einer Zusage nach den Richtlinien der D-H GmbH über Hausbrandabgeltung für ausgeschiedene AT-Angestellte i. V. m. den Tarifverträgen für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (anders 5. Kammer des LAG Köln Urteil vom 7.4.2008 - 5 Sa 430/08).
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III auf Antrag des Arbeitnehmers bei langandauernder Erkrankung führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als ob kein Arbeitsverhältnis im Sinne der tariflichen Urlaubsregelung des MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus mehr besteht. Maßgeblich für die tariflichen Urlaubsansprüche ist auch weiterhin der fortdauernde rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Die Beschäftigung des Klägers als Hauer bei einer jugoslawischen Firma auf einer Zeche in Bottrop stellt eine Beschäftigung im "deutschen Steinkohlenbergbau" im Sinne des o. g. Manteltarifvertrages dar, und zwar unabhängig von einer Mitgliedschaft der Firma im Unternehmensverband Ruhrbergbau, und begründet deshalb einen Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe.