JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > energetische Verwertung
| Rechtsgebiete: | BImSchG, KrW-/AbfG, 4. BImSchV |
| Schlagworte: | Immissionsschutzrecht, Genehmigungsbedürftigkeit, Heizkraftwerk, Verbrennung Frittierfette, Stromerzeugung, Brennstoff, Abfallbegriff, Ende der Abfalleigenschaft, energetische Verwertung |
| Stichwort: | energetische Verwertung |
| Leitsatz: | Für Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG maßgeblich. Die Verbrennung gebrauchter Frittierfette zur Stromerzeugung in einem Heizkraftwerk ist eine Abfallverwertung i.S.v. Nr. 8.1 Buchst. a Sp. 1 des Anhangs der 4. BImSchV. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 42.07 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, 4. BImSchV, KrW-/AbfG |
| Schlagworte: | Stilllegungsverfügung, Heizkraftwerk, Brennstoff, Abfall, Speiseöl, Pflanzenöl, Frittierfett, naturbelassenes Pflanzenöl, Verbrennung, Verwertung, energetische Verwertung |
| Stichwort: | energetische Verwertung |
| Leitsatz: | Ein Heizkraftwerk, welches gebrauchtes Frittierfett zur Stromerzeugung verbrennt, ist eine genehmigungsbedürftige Anlage zur energetischen Verwertung von Abfall durch Verbrennung gemäß Nr. 8.1 Spalte 1 Buchstabe a) des Anhangs zur 4. BImSchV. Die Aktenversendungspauschale für das Bußgeldverfahren nach § 107 Abs. 5 OWiG gilt auch für die Akteneinsicht eines Dritten und selbst dann, wenn die Aktenversendung nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids erfolgt (Abgrenzung zu nach Landesgebührenrecht zu beurteilenden Sachverhalten). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11463/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, EWGV, EG, RL 75/442/EWG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV, KAG Rhld.-Pf. |
| Schlagworte: | Abgaben, Gebühren, Beiträge, Steuern, Typenzwang, Bestimmtheitsgebot, Belastungsgleichheit, Äquivalenzprinzip, Grundsatz der Leistungsproportionalität, Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, Mindestgebühr, Grundgebühr, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Wirklichkeitsmaßstab, Vorhaltekosten, Kostendeckung, Lenkungswirkung, Einheit der Rechtsordnung, Gebührensatzung, Abfallwirtschaftssatzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Restabfallsack, Behälternutzungspflicht, Restmüllgefäß, Pflichtmülltonne, dualer Abfallbegriff, Abfallentsorgung, Wahl des Entsorgungswegs, kommunale Abfallentsorgung, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Eigenentsorgung, kommerzielle Abfallwirtschaft, private Entsorgungsunternehmen, Verwertungsoption, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, Sekundärrohstoff, Abfall als Wirtschaftsgut, energetische Verwertung, stoffliche Verwertung, Abfallgemisch, gewerblicher Siedlungsabfall, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Verursacherprinzip, Produktverantwortung, abfallrechtliche Überlassungspflicht, Verwertungsgebot, Vorrang der Verwertung, fehlende Inanspruchnahme der kommunalen Entsorgungsleistung, Abfallvolumen eines Kleinsthaushaltes, Abfallrahmenrichtlinie, Näheprinzip, Verfahrensmangel, Aufklärungsrüge, Gehörsrüge, auf Willkür beruhende Gerichtsentscheidung |
| Stichwort: | energetische Verwertung |
| Leitsatz: | 1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3). 2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht. 3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt. 4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt. 5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.04 | |
| Rechtsgebiete: | EWGRL 75/442, EWGVO 259/93, Krw-/AbfG |
| Schlagworte: | Abfallrecht, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, stoffliche Verwertung, energetische Verwertung, Altholz, Grenzwert, Arsen, Arsenbelastung, Schadstoffbelastung, Gesundheit, Umwelt, Verhältnismäßigkeit, Verwertungsverfahren, Spanplatten, Spanplattenproduktion, Italien, verwertungsbezogener Einwand, EG-Richtlinie, Umsetzung, Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Notifizierung, notifizieren, Vorabentscheidung |
| Stichwort: | energetische Verwertung |
| Leitsatz: | Zur Berechtigung von Einwänden, die die deutsche Abfallbehörde gegen die Verbringung von schadstoffbelastetem Altholz nach Italien zum Zwecke der stofflichen Verwertung in der Spanplattenproduktion erhoben hat. Deutsche Regelungen über Schadstoffgrenzwerte können bei wissenschaftlich anerkannter Gesundheitsgefährlichkeit des Schadstoffes (hier Arsen) auch dann eine verhältnismäßige Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels mit zur Verwertung bestimmtem Altholz aus Deutschland bewirken, wenn sie nur einen deutlich geringeren Schadstoffgehalt zulassen als die Regelungen anderer Mitgliedstaaten oder sonstige nichtstaatliche Regelwerke. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 12219/04.OVG | |
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