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energetische Abfallverwertung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2221/05 vom 27.03.2007

Rechtsgebiete:VwGO, KrW-/AbfG, LVwVfG
Schlagworte:Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Bestimmtheit, Abfallverbrennungsanlage, Abfallbeseitigung, energetische Abfallverwertung, thermische Abfallbehandlung, Hauptzweckklausel, Widmungszweck von Abfallverbrennungsanlagen, Darlegungslast, Konsenserklärung, Krankenhausabfall, Klinikmüll, Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt
Stichwort:energetische Abfallverwertung
Leitsatz:1. Die Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und thermischer Abfallbehandlung sowie Abfallbeseitigung erfolgt auf der Grundlage einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat.

2. Abfallverbrennungsanlagen sind von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Der Exekutive ist nach geltendem Recht nicht die Befugnis eingeräumt, durch einseitigen Rechtsakt oder durch Vereinbarung mit Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen mit konstitutiver Wirkung einen "Verwerterstatus" von Abfallverbrennungsanlagen zu begründen.

3. Auf Grund funktionaler Betrachtung ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Entsorgungsmaßnahme in einer Abfallverbrennungsanlage ausnahmsweise als Abfallverwertung zu qualifizieren ist. Für heterogen zusammengesetzte Krankenhausabfälle (Abfallgemische) aus dem OP-Bereich und dem Kantinenbereich, die unter anderem mit Blut und Sekreten behaftet sind, obliegt es dem Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer, die allein in seiner Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalls bilden können. Verschweigt der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer den Entsorgungsweg und die Abfallentsorgungsanlage, in die die Krankenhausabfälle verbracht werden, kann gerichtlich nicht festgestellt werden, dass die Abfallgemische aus dem Krankenhausbereich einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2221/05



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 790/03 vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:VwGO, AbfVerbrV, EWGRL 91/156, KrW-/AbfG, LAbfG, SAbfVO
Schlagworte:Fortsetzungsfeststellungsklage, Wiederholungsgefahr, Sonderabfall, Andienungspflicht, Abfallverbrennungsanlage, Abfallbeseitigung, energetische Abfallverwertung, Hauptzweckklausel, Widmungszweck, EG Abfallrahmenrichtlinie, Überwachungsbedürftiger Abfall
Stichwort:energetische Abfallverwertung
Leitsatz:1. Die Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung nach der Sonderabfallverordnung Baden-Württemberg ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht darf ein Mitgliedstaat in Fällen grenzüberschreitender Abfallentsorgung zusätzlich zu dem Notifizierungsverfahren nach der EG-Abfallverbringungsverordnung kein weiteres Verwaltungsverfahren durchführen; auf innerstaatliche Entsorgungsvorgänge bleibt das nationale Abfallverbringungsrecht uneingeschränkt anwendbar.

2. Auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung muss die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung des Abfalls ist nach dem geltenden deutschen Recht möglich.

3. Eine Abfallverbrennung ist im Rechtssinne nur dann als Verwertungsmaßnahme einzustufen, wenn der Abfall hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt wird. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich neben den für den Verbrennungsvorgang als solchen maßgeblichen Kriterien entscheidend nach dem tatsächlichen Widmungszweck der Abfallverbrennungsanlage.

4. Dient die Verbrennung von Sonderabfall nicht primär der Energieerzeugung, sondern stellt diese lediglich einen Nebeneffekt des Anlagenbetriebs dar, liegt nach der Hauptzweckklausel keine Abfallverwertung vor. Erfolgt die Abfallverbrennung primär um ihrer selbst willen, handelt es sich bei der Abfallentsorgung um einen Vorgang der Abfallbeseitigung.

5. Auf Grund der europarechtlich gebotenen funktionalen Auslegung des innerstaatlichen Abfallrechts können in einer Abfallbeseitigungsanlage Maßnahmen der Abfallverwertung durchgeführt werden. Das kann beispielsweise bei der Verwendung von Abfällen als Ersatzbrennstoff im Rahmen der Stützfeuerung der Fall sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Verbrennung des Abfalls unmittelbar der Substituierung des Primärenergieträgers dient und nicht nur mittelbar - durch die Herstellung eines "Abfallprodukts" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG mittels Vermischung mit anderen Abfällen - über die Herstellung eines selbstgängigen Verbrennungsprozesses im Wege der Kompensation eine Ressourcenschonung bewirkt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 790/03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 822/99 vom 25.01.2001

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, EG-AbfVerbrVO, EG-AbfRRL, AbfVerbrG, KrW-/AbfG
Schlagworte:Abfall, Abfallgemisch, Abfallverbringung, energetische Abfallverwertung, thermische Abfallbeseitigung, Einwand des falschen Verfahrens, Brennstoff, Vermischungsverbot, Heizwert, Schadstoffpotential, Hauptverwendung als Brennstoff, Verbrennung an Land
Stichwort:energetische Abfallverwertung
Leitsatz:1. Zum behördlichen "Einwand des falschen Verfahrens" gegenüber der Notifizierung der geplanten Verbringung von Abfallgemischen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

2. Zu den rechtlichen Maßstäben der Abgrenzung von energetischer Verwertung und thermischer Beseitigung von Abfallgemischen, die in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht werden, um dort in Drehrohröfen der Zementindustrie verbrannt zu werden.

2. Das Heizwerterfordernis in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG kann im Rahmen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung nicht als Kriterium für die Einstufung der geplanten Entsorgungsmaßnahme als Verwertung oder Beseitigung herangezogen werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 822/99


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